Schrifttum:

Reuss, Anm zu FG BdW v 11.11.2008, 4 K 2281/07 (EFG 2009, 492), EFG 2009, 494.

Verwaltungsanweisungen:

BZSt v 16.12.2012, BStBl I 2012, 734 (DA zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, geändert durch DA v 11.07.2013, BStBl I 2013, 882);

BZSt v 01.07.2014, BStBl I 2014, 918 (DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG));

BZSt v 29.07.2015, BStBl I 2015, 548 (Änderung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2015));

BZSt v 22.08.2016, BStBl I 2016, 826 (Neufassung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2016));

BZSt v 16.01.2017, BStBl I 2017, 151 (Übersicht über vergleichbare ausländische Leistungen);

BZSt v 13.07.2017, BStBl I 2017, 1006 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2017));

BZSt v 10.07.2018, BStBl I 2018, 822 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2018));

BZSt v 09.07.2019; BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt v 06.08.2020, BStBl I 2020, 657 (Kinderbonus 2020);

BZSt v 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020)).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Vorschrift, die inhaltlich den §§ 48, 49 50 SGB I entspricht (BT-Drucks 13/1558, 162), durchbricht den Grundsatz, dass das Kindergeld an sich an einen der Anspruchsberechtigten iSd §§ 6264 EStG auszuzahlen ist. Durch diese Abzweigung wird erreicht, dass das Kind oder diejenige Person unmittelbar das Kindergeld ausbezahlt erhält, die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindergeldberechtigten hat, dieser seine Unterhaltspflicht jedoch nicht erfüllt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages leisten muss, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, Weber-Grellet in Schmidt, § 74 EStG Rz 1 (40. Aufl). Bei der Entscheidung über einen Abzweigungsantrag handelt es sich um einen VA mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten und dem Abzweigungsempfänger, V 33.1 Abs 3 S 9 DA-KG 2020. In den Fällen der Verletzung der Unterhaltspflicht kommt das Kindergeld den Kindern oder den Personen, die tatsächlich Unterhalt leisten, direkt und ohne Zivilprozess und Vollstreckungsmaßnahmen zu, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 3 (Juni 2020).

Daneben ermöglicht § 74 Abs 2 EStG die Überleitung des Kindergeldes auf den Sozialleistungsträger, wenn dieser Leistungen ohne Anrechnung des Kindergelds erbracht hat.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt.

 

Rn. 3

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 74 Abs 1 EStG regelt in seiner ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung die Auszahlung des Kindergelds an andere Personen als den oder die Kindergeldberechtigten. Dies setzt nach § 74 Abs 1 S 1 EStG die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind voraus.

Nach § 74 Abs 1 S 3 EStG kann eine Abzweigung allerdings auch dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, vgl dazu Reuss, EFG 2009, 494.

Nach § 74 Abs 1 S 4 EStG kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt leistet.

 

Rn. 4

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 74 Abs 2 EStG ordnet für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die entsprechende Geltung der §§ 102109 111113 SGB X an.

 

Rn. 5–8

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

II. Abzweigung (§ 74 Abs 1 EStG)

A. Abzweigung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 74 Abs 1 S 1 EStG)

1. Unterhaltsberechtigte Kinder

 

Rn. 9

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Auszahlungsempfänger nach § 74 Abs 1 S 1 EStG kann nur das Zahl- oder Zählkind des Kindergeldberechtigten sein, für das das Kindergeld festgesetzt worden ist. Die Regelung betrifft in der Praxis überwiegend Kinder, die den elterlichen Haushalt verlassen haben sowie Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben und beim Kindergeldberechtigten einen Zählkindvorteil auslösen, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (Juni 2020). Voraussetzung für eine Abzweigung ist ferner, dass das Kind für sich selbst sorgt, V 33.3 Abs 1 S 3 DA-KG 2020; Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (Juni 2020).

§ 74 Abs 1 EStG erfasst sowohl Zahlkinder als auch anspruchserhöhend zu berücksichtigende Zählkinder (V 33.1 Abs 1 DA-KG 2020), die als eheliche (§ 1601ff BGB), nichteheliche (§ 1615aff BGB), für ehelich erklärte (§ 1723ff BGB) oder angenommene (Adoptiv-)Kinder (§ 1741ff BGB) gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Die Vorschrift ist nicht analog auf Stiefkinder und Pflegekinder ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch anzuwenden, da eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt, FG SAnh v 05.07.2011, 4 K 882/10, EFG 2012, 430; FG BdW v 14.06.2012, 12 K 3606/11, EFG 2012, 2027; Wendl in H/HR, § 74 EStG Rz 7 (Juni 2020); hingegen analoge Anwendung bejahend: V 33.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2020; Felix in K/S/M, § 74 EStG Rz B 6 (März 2015).

Der Abzweigung unterliegt das für ein Kind festgesetzte Kindergeld, soweit es nicht der Auszahlungsbesc...

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