Rn. 83

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für einen Kindergeldberechtigten, der als ArbN im öffentlichen Dienst iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG beschäftigt ist und zugleich bei einem anderen Rechtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG steht, ist nach § 72 Abs 5 Nr 3 EStG Familienkasse derjenige Rechtsträger, der die Dienst-, Amts- oder Ausbildungsbezüge iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zahlt.

Einen Zuständigkeitswechsel bewirkt der Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis in den Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte zuvor als ArbN im öffentlichen Dienst Arbeitsentgelt bezogen hat.

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