Rn. 81
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei Versorgungsempfängern iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, die zugleich Dienst-, Amts- oder Ausbildungsbezüge iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG oder Arbeitsentgelt iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG beziehen, ist nach § 72 Abs 5 Nr 1 EStG Familienkasse derjenige Rechtsträger, der die Bezüge oder das Arbeitsentgelt aus der aktiven Tätigkeit zahlt. Nimmt ein Versorgungsempfänger zudem bei einem anderen Rechtsträger eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf, wechselt die Zuständigkeit.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Versorgungsempfänger voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt wird, V 1.3 Abs 5 S 4 DA-KG 2020.
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