Rn. 351
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Falls und soweit das Gebäude bzw Teile davon nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG erfüllen (= "sonstige Gebäude"), sind sie (zwangsweise) nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a o b EStG abzuschreiben.
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a o b EStG erfassen daher im Umkehrschluss:
(1) | Gebäude oder Gebäudeteile ("soweit") |
(2) | die nicht zum BV gehören (s Rn 337f) |
(3) | die zum BV gehören, aber Wohnzwecken dienen (s Rn 339ff) |
(4) | die zum PV gehören, einerlei, ob sie Wohnzwecken dienen oder nicht und wann der Bauantrag gestellt wurde |
(5) | die zum BV gehören und für die der Bauantrag vor dem 31.03.1985 gestellt wurde, einerlei ob sie Wohnzwecken dienen oder nicht. |
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