Rn. 351

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Falls und soweit das Gebäude bzw Teile davon nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG erfüllen (= "sonstige Gebäude"), sind sie (zwangsweise) nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a o b EStG abzuschreiben.

§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a o b EStG erfassen daher im Umkehrschluss:

(1) Gebäude oder Gebäudeteile ("soweit")
(2) die nicht zum BV gehören (s Rn 337f)
(3) die zum BV gehören, aber Wohnzwecken dienen (s Rn 339ff)
(4) die zum PV gehören, einerlei, ob sie Wohnzwecken dienen oder nicht und wann der Bauantrag gestellt wurde
(5) die zum BV gehören und für die der Bauantrag vor dem 31.03.1985 gestellt wurde, einerlei ob sie Wohnzwecken dienen oder nicht.

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