Rn. 339

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Gebäude(-teile) dürfen nicht Wohnzwecken dienen, dh, sie dürfen nicht dazu bestimmt und geeignet sein, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (BFH BStBl II 2004, 221; 2004, 223; 2004, 225; R 7.2 Abs 1 S 1 EStR 2012; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 401). Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, wenn sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind (R 7.2 Abs 1 S 3 EStR 2012).

Als "Mindestausstattung" müssen Wohnzwecken dienende Räume enthalten: Heizung, Küche, Bad, Toilette (BFH BStBl II 2004, 221; 2004, 223; 2004, 225).

 

Rn. 340

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Dazu folgende Übersicht für wichtige Zweifelsfragen:

 
Nutzungsart der Räume Wohnzwecke Keine Wohnzwecke
Altenheime, wenn die Überlassung von Wohnräumen von den damit verbundenen Dienstleistungen überlagert wird   x1
Altenheime, wenn die Überlassung von Wohnräumen von den damit verbundenen Dienstleistungen nicht überlagert wird x2  
Asylbewerber-Gemeinschaftsunterkünfte   x3
Betreutes Wohnen x4  
Betriebsfeuerwehrleute-Wohnung x5  
Ferienwohnungen, falls sie für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden   x6
Häusliches Arbeitszimmer x7  
Hausmeisterwohnung x8  
Kurheime, wenn die Überlassung von Wohnräumen von den damit verbundenen Dienstleistungen überlagert wird   x9
Kurheime, wenn die Überlassung von Wohnräumen von den damit verbundenen Dienstleistungen nicht überlagert wird x10  
Musterhäuser   x11
Personalwohnung x12  
Pflegeheim   x13
Pflegezimmer   x14
Sanatorien, wenn die Überlassung von Wohnräumen von den damit verbundenen Dienstleistungen überlagert wird   x15
Sanatorien, wenn die Überlassung von Wohnräumen von den damit verbundenen Dienstleistungen nicht überlagert wird x16  
Werkswohnungen im Bereich LuF x  

1 BFH BStBl II 1992, 1044; 1994, 427; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 402

2 BFH BStBl II 1992, 1044; 1994, 427

3 R 7.2 Abs 1 S 3 EStR 2012

4 BFH BStBl II 2004, 225; H 7.2 EStH 2020 "Wohnzwecke"; OFD D'dorf, Vfg v 04.06.2004, DStR 2004, 1526

5 R 7.2 Abs 1 S 2 EStR 2012; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 402

6 BFH BStBl II 2001, 66; R 7.2 Abs 1 S 3 EStR 2012; H 7.2 EStH 2020 "Wohnzwecke"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 402

7 H 7.2 EStH 2020 "Wohnzwecke"; R 7.2 Abs 3 S 2 EStR 2012für das häusliche Arbeitszimmer eines Mieters; aA BFH BStBl II 1995, 598 für das häusliche Arbeitszimmer eines "ArbN"

8 R 7.2 Abs 1 S 2 EStR 2012; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 402

9 BFH BStBl II 1992, 1044; 1994, 427

10 BFH BStBl II 1992, 1044; 1994, 427

11 BFH BStBl II 2009, 986; OFD Kiel v 15.11.2002, DB 2003, 416

12 R 7.2 Abs 1 S 2 EStR 2012

13 BFH BStBl II 2004, 221: wenn der Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über seine Unterkunft ausübt; der BFH stellte hier entscheidend auf den Inhalt des Pflegeheimvertrages ab; H 7.2 EStH 2020 "Wohnzwecke"; OFD D'dorf, Vfg v 04.06.2004, DStR 2004, 1526

14 BFH BStBl II 2004, 223für ein Pflegezimmer, in dem sich dessen Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt; H 7.2 EStH 2020 "Wohnzwecke"; OFD D'dorf, Vfg v 04.06.2004, DStR 2004, 1526

15 BFH BStBl II 1992, 1044; 1994, 427; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 402

16 BFH BStBl II 1992, 1044; 1994, 427

 

Rn. 341

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Mischfall: Bei Räumen, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen/beruflichen Zwecken dienen, ist zu fragen, welchen Zwecken sie überwiegend dienen (Schwerpunktsuche, s R 7.2 Abs 3 S 1 EStR 2012). Sie sind dann ganz entweder den Wohnzwecken oder den gewerblichen/beruflichen Zwecken zuzuordnen.

 

Rn. 342

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Umfang der Wohnzwecken dienenden Räume (R 7.2 Abs 2 EStR 2012): Zu den Räumen, die Wohnzwecken dienen, gehören zB:

  • Wohn- und Schlafräume, Küche, Nebenräume der Wohnung
  • die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküche, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Baderäume, Duschräume, Fahrradräume, Kinderwagenräume usw, gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Nutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind
  • die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen.
 

Rn. 343

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vorläufig frei

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