Rn. 87

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nutzungsrechte sind abnutzbar (BFH BStBl II 1979, 38; 1980, 244; 1983, 735; 1984, 202; 1990, 623). Dieser Rspr ist zuzustimmen (glA hM, zB Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 41, 40. Aufl 2021). So ist zB ein Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB) von dem damit belasteten Grund und Boden zu unterscheiden und ein selbstständiges WG mit eigenem AfA-Schicksal (BFH BStBl II 1983, 735), ebenso etwa ein aufgeschlossenes Kiesvorkommen und der GuB (GrS BFH BStBl II 2007, 508). Dies bedeutet, dass ein entgeltlich oder auch teilentgeltlich erworbenes Nießbrauchsrecht auf seine Dauer abzuschreiben ist; bei einem auf Lebenszeit eingeräumten (Zuwendungs-)Nießbrauch ist die voraussichtliche Lebensdauer des Berechtigten maßgeblich (BFH BStBl II 1979, 369; BFH/NV 1995, 770).

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