Rn. 489
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das AfS-Volumen wird durch die für den Bodenschatz aufgewendeten AK bestimmt (BFH BStBl II 2016, 607; FG Mchn v 23.07.2019, 12 K 1055/19, DStRE 2019, 1437, Rev, Az des BFH IV R 25/19). Nach verbreiteter Auffassung sollen HK bei Bodenschätzen idR keine Rolle spielen (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 518; wohl Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 231, 40. Aufl 2021 im Umkehrschluss).
Doch könnte auch die Suche nach Bodenschätzen, die Aufschließung und Abbauvorbereitung einschließlich des Wegschaffens eines Deckgebirges (vgl BFH BStBl II 1979, 143) zu HK führen. Fehlen AK/HK, entfällt eine AfS (BFH BStBl II 1979, 624; 1983, 106).
Rn. 490
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zur Bemessung des AfS-Volumens ist zu unterscheiden:
(1) | entgeltlicher Erwerb von Grund und Boden mit bereits aufgeschlossenem Bodenschatz: Erwirbt der StPfl ein Grundstück mit einem bereits aufgeschlossenen Bodenschatz entgeltlich (für das BV oder PV), sind die AK auf Grund und Boden und Bodenschatz aufzuteilen (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 519; dazu OFD Münster v 07.09.1987, DB 1987, 2015). |
(2) | unentgeltlicher Erwerb von Grund und Boden mit bereits aufgeschlossenem Bodenschatz: Erwirbt der StPfl ein Grundstück mit bereits aufgeschlossenem Bodenschatz unentgeltlich, so hat er nach § 11d Abs 1 S 3 EStDV die AfS-Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers fortzuführen, wenn dieser AK hatte (gilt für das PV). Für den Erwerb aus einem BV des Schenkers ist der gemeine Wert iF des § 6 Abs 4 EStG als fiktive AK anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten: Ist beim Grundstückserwerb nichts für den Bodenschatz gezahlt worden, ist eine nachträgliche Aufteilung der AK zu einem vom Grund und Boden unabhängigen WG nicht mehr zulässig (BFH BStBl II 1979, 624; 1983, 106; kritisch Körner/Weiken, BB 1988, 1006). Der ganze Kaufpreis gilt dann allein für den Grund und Boden aufgebracht. |
(3) | teilentgeltlicher Erwerb von Grund und Boden mit bereits aufgeschlossenem Bodenschatz: Beim teilentgeltlichen Erwerb, zB iR vorweggenommener Erbfolge, ist zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil aufzuteilen (BFH BStBl II 1981, 794). |
(4) | Einlage eines im PV entdeckten, aufgeschlossenen und damit unentgeltlich und originär erworbenen Kiesvorkommens ins BV (inkl Sonder-BV, Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 530). Die Entscheidung des GrS (BFH BStBl II 2007, 508, auf Vorlage des III. Senats, BFH BStBl II 2005, 278) hat die Rechtslage (teilweise) geklärt, die Darstellung des früheren Streitstands unterbleibt aus Aktualitätsgründen):
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