Rn. 355

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Beim Abschreibungszeitraum iRd § 7 Abs 4 EStG ist zu unterscheiden:

 
Abschreibung nach § 7 Abs 4 EStG Qualifizierung
S 1 Abschreibung nach fiktiver (= gesetzlich vorgegebener1) Nutzungsdauer
S 2 Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer

1 durch Angabe der Prozentsätze ergibt sich mittelbar der Abschreibungszeitraum (BFH BFH/NV 2020, 561)

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