Rn. 49a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Vorruhestandsregelungen haben bis zur Einführung von Altersteilzeitmodellen eine größere Rolle gespielt. Sie unterscheiden sich von den Altersteilzeitmodellen dadurch, dass das Arbeitsverhältnis vor der Pensionierung schon beendet wird, jedoch in diesem Zeitraum aufgrund des VorruhestandsG Zahlungen von mindestens 65 % des ehemaligen Bruttoarbeitsentgeltes gewährt werden. Wenn der ArbN verbindlich erklärt, die Vorruhestandsregelung zu nutzen, kann mit steuerlicher Wirkung hierfür eine Rückstellung in entsprechender Anwendung der Regeln des § 6a EStG gebildet werden (BMF vom 16.10.1984, BStBl I 1984, 518).

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