Rn. 92a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Lt BMF vom 06.04.2005, BStBl I 2005, 619 darf eine Pensionsrückstellung für eine Pensionszusage auch dann gebildet werden,

Zitat

"wenn der ArbG lt Versorgungszusage – Versorgungsanwartschaften und Versorgungszahlungen – abfinden darf".

Entsprechende Abfindungsvereinbarungen sind zivilrechtlich grds zulässig, soweit sich nicht etwas anderes aus der Abfindungsbegrenzung des § 3 Abs 1 BetrAVG ergibt. Es ist nur konsequent, wenn dies auch steuerrechtlich anerkannt wird. Allerdings darf sich nach der Auffassung der FinVerw die Höhe des Abfindungswertes nicht nach dem Teilwert der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1–6 EStG richten. Vielmehr sei als Abfindungsbetrag der Barwert der vollen bis zur Pensionierung erreichbaren Anwartschaft zu gewähren, wobei dessen Bewertung nach den Regeln des § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG erfolgen soll.

Wenn das Abstellen auf den vollen Barwert so zu verstehen wäre, dass die zeitanteilige Quotierung des Barwertes mit dem Verhältnis der bis zum Abfindungszeitpunkt geleisteten Dienstzeit zur bis zur Pensionierung möglichen unzulässig ist, wäre dies eine übermäßige Anforderung. So könnte ein ArbN, der bis zur Pensionierung 40 Dienstjahre ableisten kann, billigerweise kaum verlangen, dass ihm bei der Bemessung der Abfindung die 40 Jahre gutgebracht werden, obwohl er im Abfindungszeitpunkt nur 10 Dienstjahre abgeleistet hat. Vielmehr wäre nur der Barwert für die erdiente Versorgung von 10/40 zu gewähren. Vermutlich ist das Schreiben des BMF auch in diesem Sinne zu verstehen, denn bei Rentnern und mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ArbN soll sich die Bewertung nach den Regeln des § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG richten, also nur die erdiente Anwartschaft bzw Versorgungsleistung mit dem Barwert abgefunden werden. S zur Bemessung des Abfindungsbetrages nach der Regel des § 3 Abs 5 BetriebsrentenG iVm § 4 Abs 5 BetriebsrentenG Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 4 Rz 125ff (März 2023). Der Barwert kann sicherlich auch mit einem geringeren Rechnungszinsfuß als von 6 % ermittelt werden, da hierdurch der Abfindungsbetrag steigt und somit für den Fall der Abfindung keine im Hinblick auf den § 6a EStG zu geringe Last unterstellt wird.

Zur Auffassung des BFH, dass der Rechnungszinsfuß für die Abfindung in der Versorgungszusage festzulegen sei, weil anderenfalls dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt werde, s Rn 98.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge