BMF, Schreiben v. 16.10.1984, IV B 1 - S 2176 - 104/84, BStBl I 1984, 518

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerrechtliche Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsleistungen auf Grund des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.4.1984 (BGBl I S. 601 ff.) folgendes:

I. Das Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand geht davon aus, daß Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge vor 1931, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Vorruhestandsleistungen gewährt werden. Grundlage für die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers kann nach § 2 ein Tarifvertrag, eine Regelung der Kirchen oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer sein.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vorruhestandsleistungen kann steuerrechtlich durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt werden. Die Rückstellung ist entsprechend den Grundsätzen des § 6a EStG vorzunehmen; das bedeutet u.a. Passivierungswahlrecht, Nachholverbot, Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 %. - in Berlin (West) in Höhe von 4 %. -, Verteilungswahlrecht nach § 6a Abs. 4 EStG.

Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Erbringung der Vorruhestandsleistungen kann erstmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem der Tarifvertrag oder die Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind.

Für die Bildung der Rückstellungen der Höhe nach ist davon auszugehen, daß nicht alle nach dem Gesetz in Betracht kommenden Arbeitnehmer von der Vorruhestandsregelung Gebrauch machen werden. Für die Höhe der Rückstellungen ist deshalb die Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Vorruhestandsleistungen im Betrieb zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn die gesetzlich zulässige Rückstellung nur beim Vorliegen der verbindlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die Inanspruchnahme der Vorruhestandsleistungen.(Bereiterklärung) zum jeweiligen Bilanzstichtag gebildet wird, dagegen beim Fehlen einer Bereiterklärung eine Rückstellung unterbleibt. In den Fällen des Übergangs von der Vereinfachungsregelung auf die Bestimmung der Höhe der Rückstellung nach der Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Inanspruchnahme gilt das Nachholverbot nicht.

II. Die von der Bundesanstalt für Arbeit den Arbeitgebern zu gewährenden Zuschüsse dürfen bei der Ermittlung des Teilwerts der Rückstellungen nicht berücksichtigt werden. Eine Aktivierung der Zuschüsse zu den in späteren Wirtschaftsjahren zu erbringenden Vorruhestandsleistungen kommt ebenfalls nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 6a

 

Fundstellen

BStBl I, 1984, 518

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