Rn. 160

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Sowohl das vertraglich vereinbarte Pensionsalter als auch ein höheres oder ein niedrigeres Pensionsalter können als rechnungsmäßiges Pensionsalter für die Gleichverteilung der Teilwertprämie nur dann angesetzt werden, wenn die Höhe der Pensionsleistung für das jeweilige Alter hinreichend bestimmt ist (R 6a Abs 11 S 4, 8 und 9 EStR 2012, nach dem Semikolon speziell für die Ausübung des zweiten Wahlrechts) und wenn zudem die formalen steuerlichen Sondervoraussetzungen (s Rn 65ff) erfüllt sind.

 

Rn. 161

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für die Teilwertberechnung kann nur diejenige Pensionsleistung zugrunde gelegt werden, die bis zu dem Pensionsalter erreichbar ist, für das sich der ArbG bei Ausübung der Wahlrechte entscheidet (R 6a Abs 11 S 11 EStR 2012). Wenn der ArbN nach Erreichen dieses Alters seine Tätigkeit fortsetzt und sich dadurch sein Ruhegehaltsanspruch erhöht, so ist der Rückstellung in dem betreffenden Wj der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen höchstzulässigen Rückstellung und dem versicherungsmathematischen Barwert der um den Erhöhungsbetrag vermehrten Pensionsleistungen zuzuführen (R 6a Abs 11 S 12 EStR 2012).

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