Rn. 165

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 2 EStG 2. Alt bestimmt, dass bei einer vom ArbN durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage die Pensionsverpflichtung mindestens mit dem Barwert (Anwartschaftsbarwert) der laut den Vorschriften des BetriebsrentenG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wj zu bewerten ist. Die sofortige Unverfallbarkeit einer nach dem 31.12.2000 vereinbarten Entgeltumwandlung ergibt sich "dem Grunde nach" aus § 1b Abs 5 Hs 1 BetriebsrentenG iVm Art 35 Abs 5 AVmG und "der Höhe nach" aus § 2 Abs 5 BetriebsrentenG iVm § 30g Abs 2 BetriebsrentenG.

 

Rn. 166

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Anwartschaftsbarwert ist allerdings grds nur ein Mindestwert für den Teilwert (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG). Ein höherer Rückstellungswert ist als Teilwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen, wenn der Wert, der sich bei Gleichverteilung der fiktiven Prämienzahlungen vom Diensteintritt bis zum rechnungsmäßigen Pensionsalter ergibt (sog "klassisches Teilwertverfahren", § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG), den Anwartschaftsbarwert übersteigt. S die Bsp ab s Rn 94b.

 

Rn. 167

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2553, 2555) hat in seinem Art 2 Nr 2 Buchst b klärend festgelegt, dass bei Entgeltumwandlungszusagen iSd § 1 Abs 2 Nr 3 BetriebsrentenG die Versorgungsanwartschaft schon vor den Mindestaltern, ab denen die Pensionsrückstellung auch für vom ArbG finanzierte Altersversorgung gebildet werden darf (s Rn 128a), mit ihrem Barwert zu bewerten ist. Ab dem Wj, ab dem die Mindestalter zum Zuge kommen, wird dann die Versorgungsanwartschaft mit dem höheren Wert aus dem Anwartschaftsbarwert oder dem Teilwert festgestellt, der unter Beachtung einer Teilwertprämie (s Rn 120ff) kalkuliert wird (s Rn 166). Auch bei der Ermittlung der Teilwertprämie sind die Mindestalter zu beachten (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 Hs 1 EStG).

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