Rn. 150d

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 62 Abs 1a S 1 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR – Anwendung findet (Island, Norwegen und Liechtenstein), der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, für die ersten 3 Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dabei gilt das Monatsprinzip des § 66 Abs 2 EStG.

Die Regelung des § 62 Abs 1a S 1 EStG findet auch auf drittstaatsangehörige Familienangehörige Geltung, denen nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizüG/EU ein eigenes Freizügigkeitsrecht zusteht, Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 11 (April 2020). Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sie (jedenfalls) Konstellationen, in denen bereits vor der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ein unionsrechtlich vermittelter Kindergeldanspruch bestand, nicht erfasst, FG Münster v 10.12.2020, 8 K 2975/20 Kg; Avvento in Kirchhof/Seer, § 62 EStG Rz 3 (21. Aufl).

Da die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört, findet § 62 Abs 1a EStG auf Bürger aus der Schweiz keine Anwendung; ausführlich dazu S Rn 177.

Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs für die ersten 3 Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gilt allerdings nach Maßgabe des § 62 Abs 1a S 2 EStG für bestimmte – erwerbstätige – Personengruppen nicht.

 

Rn. 150e–150g

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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