Kindergeldanspruch eines EU-Staatsbürgers
Das FG Düsseldorf musste die Unionsrechtskonformität einer im Jahre 2019 in das Einkommensteuergesetz eingefügten kindergeldrechtlichen Regelung beurteilen. Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Der Kläger (bulgarischer Staatsangehöriger) war von März 2021 bis Ende Oktober 2022 als Arbeitnehmer tätig. Er lebte gemeinsam mit seiner schulpflichtigen Tochter und der Kindsmutter in einem Haushalt in Deutschland und nahm die elterliche Sorge für seine Tochter tatsächlich wahr.
Kindergeldanspruch bei Erwerbslosigkeit
Dem Kläger wurde seine Anstellung zum Ende Oktober aus betrieblichen Gründen gekündigt. Daraufhin bezog er ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Die Familienkasse hob ab Dezember 2022 die Kindergeldfestsetzung auf. Dies wurde mit der fehlenden Erwerbstätigkeit begründet.
Der Kläger vertrat jedoch die Ansircht, dass Kindergeldanspruch bestehe, da seine Tochter erst 12 Jahre alt sei. Die Familienkasse wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück, da die von ihr angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien und keine von § 62 EStG geforderte Freizügigkeitsberechtigung erkennbar sei. Das FG Düsseldorf gab der Klage hingegen statt.
Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch
Das FG führte aus, dass zwar die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht erfüllt seien. Insbesondere lasse sich im Streitzeitraum keine freizügigkeitsbegründende Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche des Klägers feststellen. Allerdings begründe sich der Kindergeldanspruch Streitzeitraum aus einem sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und einem damit einhergehenden Gleichbehandlungsgebot nach Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011. Demnach sei entscheidend, dass dem Kind ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 zustehe und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme, beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen sei. Es sei jedoch unerheblich, ob ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz vorlägen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2023, 9 K 1192/23 Kg, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter des FG Düsseldorf
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
291
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
274
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
274
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
246
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
228
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
183
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
176
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
174
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
149
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
147
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026