Kindergeldanspruch eines EU-Staatsbürgers

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Kindergeldanspruch eines EU-Staatsbürgers aus dem sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht und dem Gleichbehandlungsgebot ergeben kann.

Das FG Düsseldorf musste die Unionsrechtskonformität einer im Jahre 2019 in das Einkommensteuergesetz eingefügten kindergeldrechtlichen Regelung beurteilen. Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Der Kläger (bulgarischer Staatsangehöriger) war von März 2021 bis Ende Oktober 2022 als Arbeitnehmer tätig. Er lebte gemeinsam mit seiner schulpflichtigen Tochter und der Kindsmutter in einem Haushalt in Deutschland und nahm die elterliche Sorge für seine Tochter tatsächlich wahr.

Kindergeldanspruch bei Erwerbslosigkeit

Dem Kläger wurde seine Anstellung zum Ende Oktober aus betrieblichen Gründen gekündigt. Daraufhin bezog er ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Die Familienkasse hob ab Dezember 2022 die Kindergeldfestsetzung auf. Dies wurde mit der fehlenden Erwerbstätigkeit begründet.

Der Kläger vertrat jedoch die Ansircht, dass Kindergeldanspruch bestehe, da seine Tochter erst 12 Jahre alt sei. Die Familienkasse wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück, da die von ihr angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien und keine von § 62 EStG geforderte Freizügigkeitsberechtigung erkennbar sei. Das FG Düsseldorf gab der Klage hingegen statt.

Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch

Das FG führte aus, dass zwar die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht erfüllt seien. Insbesondere lasse sich im Streitzeitraum keine freizügigkeitsbegründende Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche des Klägers feststellen. Allerdings begründe sich der Kindergeldanspruch Streitzeitraum aus einem sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und einem damit einhergehenden Gleichbehandlungsgebot nach Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011. Demnach sei entscheidend, dass dem Kind ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 zustehe und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme, beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen sei. Es sei jedoch unerheblich, ob ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz vorlägen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2023, 9 K 1192/23 Kg, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter des FG Düsseldorf

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