ea) EStG

 

Rn. 410

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Legaldefinition in § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (unverändert seit 1934 s Rn 405) stellt ersichtlich auf objektive Marktverhältnisse ab. Ein fiktiver Unternehmenswert wird in den Geschehensablauf der Wertermittlung eingefügt. Zusätzlich muss das Going-Concern-Prinzip vergleichbar § 252 Abs 1 Nr 2 HGB angewandt werden. Und schließlich wird der Funktionswert des betreffenden WG als Teilmenge der Sachgesamtheit "Unternehmen" (= Betrieb) berücksichtigt.

 

Rn. 411

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Von besonderem Interesse ist das Spannungsverhältnis (auch s Rn 459) zwischen der Gesamtunternehmenssicht einerseits und dem nicht ausgeschalteten Einzelbewertungsgrundsatz (s Rn 66ff). Der Einzelbewertungsgrundsatz verhindert dabei, dass ausgehend von einem irgendwie ermittelten Gesamtunternehmenswert der Teilwert des einzelnen WG vom Gesamtbetrag "heruntergebrochen" wird. Vielmehr ist umgekehrt vom einzelnen WG auszugehen und von dieser Einzelbetrachtung die Funktion innerhalb des Gesamtunternehmens wertbestimmend mit zu berücksichtigen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum gemeinen Wert (Verkehrswert) eines WG (s Rn 406).

 

Rn. 412

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Subsidiarität der "Gesamtbewertungskomponente" lässt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten. Dieses spricht nicht vom "Teil des Gesamtkaufpreises", sondern nur von einem "iRd Gesamtkaufpreises" stehenden Werts. In die Ermittlung des Teilwertes darf also keine Gesamtunternehmensbewertung einfließen. Dieser Vorbehalt wird allerdings in der BFH-Rspr mitunter durch Überbetonung der individuellen Unternehmensrentabilität zurückgedrängt (s Rn 459ff).

 

Rn. 412a

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 hat der Teilwertbegriff eine neue Ausprägung erfahren (s Rn 475), und zwar im Hinblick auf die Teilwertabschreibung. Diese setzt eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" voraus, vergleichbar der Bewertungsvorgabe in § 253 Abs 3 S 3 HGB. Zur Kritik daran s Rn 475. Die Causa ("aufgrund") ist dabei bestimmend für den Inhalt des Teilwertes, dh, die dauernde Wertminderung bestimmt diesen. Der BFH liest das Gesetz indes anders:

MaW negiert der BFH die Causa der Bestimmung eines (gegenüber den fortgeführten AK) niedrigeren bzw (bei den Passiva) höheren Teilwertes. Deshalb bestehen wenigstens in Fällen einer Börsennotiz zwei Ausprägungen des Teilwertbegriffs (Hoffmann, StuB 2009, 515),

  • der durch den Börsenkurs bestimmte "eigentliche" Teilwert, den ein Erwerber des Unternehmens in der Stichtagsbetrachtung zu zahlen bereit wäre,
  • der (möglicherweise) wegen Dauerhaftigkeit der Wertminderung niedrigere Teilwert.

Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung ist anders als nach HGB nicht auf das AV beschränkt, sondern gilt auch für UV (s Rn 901) und für Verbindlichkeiten (s Rn 925).

 

Rn. 412b

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist das "kann" im Gesetzestext in die Diskussion geraten.

eb) Vergleich HGB

 

Rn. 413

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das HGB (§ 253 Abs 1 u 2 HGB) im Gefolge von Art 35 der 4. EG-Richtlinie spricht vor dem Hintergrund der unter s Rn 401 dargestellten ökonomischen Gesetzmäßigkeiten von "niedrigerem beizulegendem Wert". Begrifflich wird also nicht auf die Gesamtheit des Unternehmens und der darin verbundenen WG abgehoben, sondern eine im Grunde nichts sagende Wertungskomponente normiert, die der Auslegung noch mehr als der Teilwertbegriff bedarf. Da in die 4. EG-Richtlinie und in die Transformation durch das HGB der Gedanke der Steuerneutralität ganz intensiv eingebracht worden ist, muss eigentlich nach Art einer umgekehrten Maßgeblichkeit von einer inhaltlichen Übereinstimmung ausgegangen werden. Materielle Unterschiede sind entweder systematisch unbegründet oder können bei den in der praktischen Arbeit iRd bei einschlägigen Bilanzierungsfragen immer vorhandenen erheblichen Ermessensspielräumen vernachlässigt werden.

 

Rn. 414

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

ec) Vergleich IFRS

 

Rn. 415

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die IFRS bzw IAS schreiben für das Vorratsvermögen vor (IAS 2.6): "Inventories should be measured at the lower of cost and net realizable value." Zumindest in der Praxis besteht diesbezüglich kein nennenswerter Unterschied zum HGB und dem Teilwertgedanken des EStG.

Für das AV verlässt IAS 36 weitgehend den Einzelbewertungsgrundsatz, indem die Werthaltigkeit auf der Grundlage eines – regelmäßig sehr großen – Cash generating unit getestet wird. Dieses Konzept passt nicht in dasjenige von EStG/HGB. In einfachen Fällen – die Maschine ist nich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge