Rn. 406

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das BewG hatte früher bei der Einheitsbewertung des BV entscheidend auf den Teilwert abgehoben. Diese Bedeutung ist spürbar seit dem 01.01.1993 zurückgegangen, nachdem die StB-Werte der Einheitsbewertung des BV zugrunde zu legen waren. Bei diesen Werten handelt es sich aber idR um die Buchwerte zum Bilanzstichtag. Weiter hat die praktische Bedeutung innerhalb der außerbilanziellen Vermögensermittlungen durch die Abschaffung der Gewerbekapital- und der VSt viel von seiner Praxiswirkung verloren; sie ist jetzt auf die ErbSt beschränkt. So wird der Teilwert zwar noch in § 10 BewG definiert, hat aber bei der Bewertung von BV wegen der Anwendung des gemeinen Werts und des vereinfachten Ertragswertverfahrens keine Bedeutung mehr.

Das EStG verlangt in einigen Bestimmungen auch die Heranziehung des gemeinen Wertes (Verkehrswertes, so zB in § 6 Abs 6 S 1 EStG im Rahmen von Tauschvorgängen oder in § 16 Abs 3 S 5 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe mit Überführung der WG in das PV).

Systematisch unterscheidet sich der gemeine Wert vom Teilwert dadurch, dass Letzterer aus der Funktion des WG innerhalb des gesamten betrieblichen Vermögens heraus definiert wird; der gemeine Wert reflektiert nur die Einzelveräußerung (s Rn 411). Andererseits besteht eine Übereinstimmung zwischen gemeinem Wert und Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (Teilwertvermutung s Rn 419ff) und im Falle der Liquidation, also der nicht mehr zu unterstellenden Unternehmensfortführung.

Aus praktischer Sicht ist hinzuzufügen, dass bei den häufig vorliegenden Schätzungsintervallen zur Ermittlung des konkreten Wertes die beiden Wertmaßstäbe "zusammenfallen".

Der niedrigere Teilwert umfasst inhaltlich eine uU vorzunehmende AfaA gemäß § 7 Abs 1 S 6 EStG. Letztere hat deshalb iRd Bilanzierungsgewinnermittlung keine materielle Bedeutung.

Wegen des Verhältnisses zum "niedrigeren beizulegenden Wert" nach § 253 Abs 2 S 3 HGBRn 492.

 

Rn. 407–408

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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