Rn. 925

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des AV und UV ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, welche die Bewertung der Wertpapiere zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren (subjektive Wertaufhellungstheorie). Sofern bereits eine Teilwertabschreibung vorangegangen ist, ist der daraus resultierende Bilanzansatz für die Bestimmung der Bagatellgrenze maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist, dass die Bagatellgrenze von 5 % in den Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung nicht zur Anwendung kommt. Die Wertaufholung ist auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die AK vorzunehmen. Vgl BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 Tz 17ff.

 

Beispiel: Dauernde Wertminderung bei börsennotierten Wertpapieren des AV und UV

Zum AV gehören börsennotierte Wertpapiere, deren AK 100 TEUR betragen. Zum Bilanzstichtag beträgt der Börsenwert 94 TEUR.

Eine Teilwertabschreibung ist möglich, weil der Börsenwert der Anteile 5 % ihrer Notierung beim Erwerb unterschritten hat.

Abwandlung: Kurz nach dem Bilanzstichtag erholt sich der Wert der Anteile. Der Börsenwert beträgt kurz vor Aufstellung der Bilanz nunmehr 98 TEUR.

Eine Teilwertabschreibung ist gleichwohl möglich. Die Kursentwicklung bis zum Aufstellen der Bilanz ist als wertbegründende Tatsache nicht zu berücksichtigen.

Fortsetzung: Diese Kursentwicklung hält an. Zum nächsten Bilanzstichtag ist eine Teilwertzuschreibung vorzunehmen. Für diese findet die 5 %ige Bagatellgrenze keine Anwendung.

Dem BFM-Schreiben lässt sich ein Hinweis zur Berechnung der Bagatellgrenze für den Fall entnehmen, dass der StPfl bereits eine Teilwertabschreibung auf die Wertpapiere vorgenommen hat. In diesen Fällen sind wohl nicht die AK (einschließlich Nebenkosten etc), sondern der letzte Bilanzansatz in die Berechnung einzubeziehen (Meyering/Brodersen/Gröne, DStR 2017, 1179).

 

Rn. 926

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Sollte der Kurswert (zuzüglich der im Fall eines Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegeln (BFH v 21.9.2011, BStBl II 2014, 612), kann dieser nicht als Teilwert zum Ansatz kommen. Ein solcher Fall ist beispielsweise denkbar, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Wertpapieren stattfand.

 

Rn. 927

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Bislang hatte das BMF bei Aktien im AV das "normale" Auf und Ab der Kurse nicht als Abschreibungsgrund anerkannt. Dieser Auffassung ist der BFH v 26.09.2007, I R 58/06, BFH/NV 2008, 432 mit Besprechung von Hoffmann, DB 2008, 260) nicht gefolgt (vgl auch Heger, Ubg 2008, 68): Es ging um folgenden Sachverhalt bei börsennotierten Aktien:

 

Beispiel:

  • Die Klägerin eine GmbH, erwarb am 23.05.2001 Infineon-Aktien zu 44,50 EUR je Stück und ordnete sie dem AV zu.
  • Der Kurs sank bis zum 31.12.2001 auf 22,70 EUR, bis zur Aufstellung des JA für 2001 stieg er wieder auf 26 EUR an.
  • In ihrer Bilanz zum 31.12.2001 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf 26 EUR pro Aktie vor, die FA u FG unter Verweis auf die fehlende Dauerhaftigkeit ablehnten.

Der BFH entschied zu Gunsten der Klägerin mit folgender Begründung:

  • "Ob der Wertverlust einer börsennotierten Aktie voraussichtlich dauerhaft ist, ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den prognostischen Möglichkeiten aus der Sicht des Bilanzstichtags zu beurteilen. … Der Börsenwert spiegelt … die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Die Preise beinhalten die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens und geben daher zu einem gegebenen Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses sowie die Einschätzung wieder, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Es kann vom StPfl nicht erwartet werden, dass er über bessere prognostische Fähigkeiten verfügt als der Markt."
  • "Dem steht nicht entgegen, dass börsennotierte Aktien ständigen Kursschwankungen unterliegen. Diese Veränderungen beruhen darauf, dass nach dem Stichtag weitere Ereignisse eintreten – sei es im betroffenen Unternehmen selbst oder in seinem ökonomischen Umfeld –, die zu einer abweichenden Werteinschätzung führen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Marktes ist in diesen Fällen – jedenfalls bei informationseffizienten Märkten – davon auszugehen, dass der aktuelle Börsenwert eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognosti...

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