Rn. 901
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Eine typische Ausprägung der Teilwertabschreibung ist die Wertberichtigung: Einzelwertberichtigungen auf (insb) Forderungen des UV sind vorzunehmen, wenn die Ausfallgefahr zureichend konkretisiert werden kann (BFH BStBl III 1961, 336). Dies gilt auch im Hinblick auf das Erfordernis der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" (s das Fallbeispiel BFM BStBl I 2016, 995 Rz 14; s Rn 892).
Rn. 902
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Pauschalwertberichtigungen auf das latente Ausfallrisiko stellen eine Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz dar. Sie sind in der Praxis weit verbreitet im Falle einer großen Anzahl von Kundenforderungen. Dieses Sammelbewertungsverfahren findet seine Rechtfertigung in der praktischen Schwierigkeit und Unwirtschaftlichkeit der Einzelermittlung (s Rn 73) und ist vom BFH anerkannt (BFH BStBl II 1981, 766). Üblich ist die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf den Forderungsbestand.
Die FinVerw geht seit 1995 von einer Nichtaufgriffsgrenze von 1 % aus, wobei vom Forderungsbetrag nicht nur die USt, sondern auch die bereits vorgängig abgezogenen Einzelwertberichtigungen aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Allerdings soll bei der Pauschalwertberichtigung der Abzinsungseffekt für die bis zur Bilanzerstellung eingegangenen Forderungen unberücksichtigt bleiben. Ausnahme beim fast close u beim Nichteingang wesentlicher Beträge (OFD Rheinland v 06.11.2008, DB 2008, 2623). Danach sind auch Mahnkosten uÄ mit zu berücksichtigen, wenn diese betrieblich bedingt nicht dem Kunden weiterbelastet werden.
Rn. 903–905
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
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