Rn. 140

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zum Schluss des Wj, das der erstmaligen Anwendung des § 5a Abs 1 S 1 EStG vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes WG, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in einem besonderen Verzeichnis aufzunehmen. Es wird sichergestellt, dass die stillen Reserven, die sich bis zum Wechsel in die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage angesammelt haben, auch weiterhin einer Besteuerung unterworfen werden.

Ob die Voraussetzungen für die Wahl der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vorgelegen haben, ist für die Feststellung des Unterschiedsbetrages ohne Bedeutung, wenn für das Folgejahr erstmals ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG ergangen ist (BFH vom 17.08.2017, IV R 3/14, DStR 2017, 2264).

Bei der Bestimmung des Unterschiedsbetrages zwischen Buchwert und Teilwert müssen sämtliche WG berücksichtigt werden, zB Handelsschiff, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fremdwährungsverbindlichkeiten (FG Nds vom 18.11.2010, 1 K 343/06, NZB BFH IV B 145/10) oder stille Beteiligungen. Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen WG festzustellen, die in der StB des Wj, das der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vorangeht, anzusetzen sind. Insbesondere für selbstgeschaffene immaterielle WG des AV erfolgt keine Feststellung eines Unterschiedsbetrages (BFH vom 29.11.2012, BStBl II 2013, 324). Ebenso erfolgt keine Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs 16 EStG aF eingestellten Betrags (BFH vom 15.05.2014, BStBl II 2014, 1007). Im Fall des Wechsels von der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage zur herkömmlichen Gewinnermittlung durch BV-Vergleich s Rn 253.

Bei Mischbetrieben kann ein WG ggf nur anteilig unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen. Der hierauf entfallende Unterschiedsbetrag ist ggf zu schätzen (BMF vom 12.06.2002, BStBl I 2002, 614 Rz 21).

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