Rn. 250

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach Ablauf der Bindungswirkung des Antrags nach § 5a Abs 3 S 1 EStG oder Wegfall von einer der Voraussetzungen aus § 5a Abs 1 EStG und § 5a Abs 2 EStG muss zur herkömmlichen Gewinnermittlung zurück gewechselt werden. Dabei ist nach § 5a Abs 6 EStG in der StB zum Schluss des Wj, in dem § 5a Abs 1 S 1 EStG letztmalig angewendet wird, für jedes WG, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.

 

Rn. 251

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Da die Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden WG nach § 5a Abs 2 S 2 EStG als Hilfsgeschäft zu den Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr definiert ist, sind die stillen Reserven, die sich während der Zeit der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung gebildet haben, mit der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG abgegolten.

 

Rn. 252

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch Ansatz des Teilwerts in der StB wird sichergestellt, dass die stillen Reserven, die sich während des Zeitraums der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung gebildet haben, nicht einer späteren Besteuerung unterliegen. Durch die Zuschreibung zum Teilwert ergibt sich in der StB zwar ein Gewinn, der noch im Zeitraum der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG ausgewiesen wird und somit durch Ansatz des pauschal ermittelten Gewinns abgegolten ist.

 

Rn. 253

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs 6 EStG ist dieser so gestaltet, dass allg Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften in der StB am Schluss des letzten Wj der Anwendung des § 5a Abs 1 EStG nicht zu beachten sind.

Grundsätzlich ist damit der spezielleren Regelung des § 5a Abs 6 EStG der Vorrang auch vor dem Aktivierungsverbot aus § 5 Abs 2 EStG einzuräumen. Aus der Begründung zum Urteil des BFH vom 29.11.2012, IV R 47/09, BStBl II 2013, 324 (s Rn 140) ist abzuleiten, dass ausschließlich für die WG in der StB der Teilwert anzusetzen ist, die bereits bilanziert sind. Insbesondere für nicht bilanzierbare selbst geschaffene immaterielle WG ist der Teilwert nicht anzusetzen.

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