Rn. 123

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 50d Abs 3 S 5 EStG (bis 31.12.2011: S 4) sind Börsenhandels- oder Investmentgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 50d Abs 3 EStG ausgenommen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass derartige (Publikums-)Gesellschaften zum einen idR mehr als nur Vermögens-Verwaltung betreiben (so BT-Drucks 16/3368, 19 für Investmentgesellschaften) und zum anderen keine Nachweise über die beteiligten Gesellschafter führen können.

Die Ausnahmeregelung für börsennotierte Gesellschaften knüpft begrifflich an die Börsenklausel des § 7 Abs 6 AStG an. Unter Hauptgattung der Aktien werden diejenigen verstanden, die das Aktienkapital repräsentieren und idR auch Stimmrechte verleihen. Von diesen muss ein nicht unbedeutender Teil an einer anerkannten, dh durch die Aufsichtsbehörde genehmigten Börse gehandelt werden (BMF v 14.05.2004, BStBl I Rz 7.6.2, Sonder-Nr 1/2004, 3 zum AStG).

Die Ausnahme für Investmentgesellschaften gilt nach der FinVerw nur ausländische Investmentvermögen des KapGes-Typs, dh für Konstruktionen, die einer Investment-AG iSd § 2 Abs 5 InvG vergleichbar sind.

 

Rn. 124

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Ausnahmetatbestände können auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen erfüllt sein. Soweit eine persönliche Entlastungsberechtigung gegeben ist, wird auch eine mittelbar beteiligte Person durch S 5 von der Anwendung der S 1–3 des § 50d Abs 3 EStG ausgenommen (BMF BStBl I 2012, 171 Tz 9; glA Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 29 f, 20. Aufl; Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d Abs 3 EStG Rz 207, November 2007; zweifelnd Loschelder in Schmidt, § 50d EStG Rz 49, 39. Aufl).

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