Rn. 61

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist für den Umfang der Nicht- bzw vergünstigten Besteuerung und damit der Besteuerungsinkongruenz die Besteuerung der Erträge maßgeblich, welche sich im Staat des Vergütungsgläubigers bei einer dem deutschen Recht entsprechenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung ergeben würde. Bei einer Steuervergünstigung bewirkt das "insoweit" zudem, dass die Aufwendungen nicht in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen werden, sondern nur in Höhe des Anteils, welcher dem Verhältnis der Steuervergünstigung zu einer gedachten hypothetischen Besteuerung bei gleicher Behandlung bzw Zurechnung entspricht (BT-Drucks 19/28652, 35).

 

Rn. 62

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Darüber hinaus lässt sich aus der Formulierung "auf Grund" in § 4k Abs 1 S 1 EStG ableiten, dass die unterschiedliche Qualifikation bzw Zurechnung der Staaten ursächlich für die Nicht- oder Niedrigbesteuerung sein muss. Gewährt das Ausland unabhängig von einer unterschiedlichen Qualifikation bzw Zurechnung eine Sonderbehandlung für steuerliche Zwecke, welche zu einer Nicht- oder Niedriegbesteuerung führt, so greift § 4k Abs 1 S 1 EStG nicht. Vielmehr soll ein Vergleich zwischen der tatsächlichen ausländischen Steuer und der hypothetischen ausländischen Steuer bei Qualifikation nach deutschem Recht vollzogen werden. Der hieraus ermittelte Prozentsatz der Begünstigung entspricht dem Anteil der nichtabziehbaren Aufwendungen.

 

Rn. 63–64

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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