Rn. 71
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die Regelung iSd § 4k Abs 2 S 1 EStG erfasst grds sämtliche Aufwendungen. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 35) lässt sich entnehmen, dass § 4k Abs 2 S 1 EStG Aufwendungen aller Art erfasst, wie beispielsweise Zinsen, Lizenz-, Miet- und Dienstleistungsentgelte, welche im Inland zu abzugsfähigem Aufwand führen (auch im Wege der AfA). Für Betriebsstätten nimmt die Gesetzesbegründung darüber hinaus auf die Zuordnungsgrundsätze nach § 16 Abs 2 BsGaV Bezug. Ob die entsprechenden Aufwendungen im Zusammenhang mit KapVerm stehen, spielt für § 4k Abs 2 S 1 EStG keine Rolle.
Rn. 72–73
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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