Rn. 86

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Korrespondierend zu Art 5 Abs 4 Buchs c ATAD führt die Verlagerung der Ansässigkeit des StPfl in einen Staat außerhalb der EU/des EWR, der mit der Verlagerung der WG einhergeht, zur sofortigen gewinnwirksamen Auflösung des Ausgleichspostens. Ebenso wie die Sitzverlegung in einen Drittstaat a priori nicht zur Bildung eines Ausgleichspostens berechtigt (s Rn 33), führt diese während der fünfjährigen Regelauflösungsdauer zur Versagung der weiteren Berechtigung, Entstrickungsgewinne zu strecken.

 

Rn. 87–89

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge