Rn. 86
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Korrespondierend zu Art 5 Abs 4 Buchs c ATAD führt die Verlagerung der Ansässigkeit des StPfl in einen Staat außerhalb der EU/des EWR, der mit der Verlagerung der WG einhergeht, zur sofortigen gewinnwirksamen Auflösung des Ausgleichspostens. Ebenso wie die Sitzverlegung in einen Drittstaat a priori nicht zur Bildung eines Ausgleichspostens berechtigt (s Rn 33), führt diese während der fünfjährigen Regelauflösungsdauer zur Versagung der weiteren Berechtigung, Entstrickungsgewinne zu strecken.
Rn. 87–89
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
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