Rn. 3

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 4g EStG wurde im Zuge des SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ergänzend zur Entstrickungsnorm (§ 4 Abs 1 S 3 EStG) zur Sicherung des deutschen Besteuerungsanspruchs auf die stillen Reserven (ua) bei Überführung von WG in ausländische Betriebsstätten (s §§ 4, 5 Rn 244ff (Briesemeister)) unter gleichzeitiger Abmilderung der Sofortbesteuerung in das EStG eingefügt. Mit JStG 2008 (BGBl 2007, 3150) wurde auch in die Entstrickungsregelung § 12 Abs 1 S 1 KStG ein Verweis auf § 4g EStG aufgenommen und die Ergänzungsfunktion des § 4g EStG auch insoweit gesetzlich fixiert.

Mit Brexit-StBG v 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357) wurde mit Anfügung eines Abs 6 die Auflösung von Ausgleichsposten bei Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland verhindert, da anderenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes der Sonderauflösungstatbestand nach § 4g Abs 2 S 2 Nr 2 EStG aF ausgelöst worden wäre (s Rn 130ff).

Durch das ATADUmsG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035) wurde der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des § 4g EStG durch Erweiterung der tatbestandlichen Voraussetzungen erheblich ausgedehnt (§ 4g Abs 1 EStG; s Rn 11 f, 16f). Die bis dahin geltenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen (insb die Begrenzung auf EU-Staaten, auf unbeschränkt StPfl sowie auf WG des AV) fanden keine Entsprechung in der "Anti-Tax Avoidance Directive" (ATAD), EU-Richtlinie 2016/1164 des Rates v 12.07.2016 (ABl Nr L 193, 9) und standen bzgl ihrer EU-Rechtskonformität zu Recht in der Kritik (stellvertretend Kahle/Eichholz, FR 2015, 17 mwN). Parallel wurden die zur Sofortauflösung des Ausgleichspostens führenden Tatbestände durch Verweis auf § 36 Abs 5 S 6 EStG und dessen Anpassung an Art 5 Abs 4 ATAD modifiziert (s Rn 70ff).

 

Rn. 4–5

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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