Rn. 16

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der sachliche Anwendungsbereich des § 4g EStG idF ATADUmsG erstreckt sich auf Entstrickungsgewinne aus der Überführung von WG des AV ebenso wie des UV in eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR, sofern mit dem entsprechenden Staat ein der Amtshilfe- sowie Beitreibungsrichtlinie vergleichbares Abkommen besteht. § 4g Abs 1 S 1 Hs 2 EStG verweist insoweit auf Staaten iSd § 36 Abs 5 S 1 EStG.

§ 4g Abs 1 EStG aF begrenzte den Anwendungsbereich noch auf WG des AV (nicht UV) sowie Überführungen in EU-Staaten (nicht EWR-Staaten). Da Art 5 Abs 2 ATAD aber weder eine Beschränkung auf WG des AV noch auf EU-Staaten vorsieht, wurden diese Limitierungen der Ausgleichspostenbildung auch im deutschen Recht beseitigt (BT-Drucks 19/28652 v 19.04.2021, 33).

 

Rn. 17

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Passive Entstrickung aufgrund Abschluss/Revision eines DBA: Nach Auffassung der FinVerw setzt der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kein aktives Handeln des StPfl voraus, sondern könne insb eintreten, wenn ein WG zunächst einer Anrechnungsbetriebsstätte zugeordnet ist, mit dem betreffenden Staat im Nachgang der Zuordnung aber ein DBA mit Freistellung vereinbart wird oder mit einem Staat erstmalig ein DBA vereinbart wird (BMF v 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104). Passive Entstrickungen sind abzulehnen, da diesen kein Zuordnungswechsel eines WG oder andere, dem StPfl zurechenbare Umstände zugrunde liegen, sondern insoweit eine bloße "reflexartige" (Meier, ISR 2019, 6) Steuerwirkung als Drittwirkung staatlichen Handelns gegeben ist (s §§ 4, 5 Rn 248a (Briesemeister) sowie zB Kraft/Ungemach, DStZ 2020, 452). Gleichwohl soll durch die Anpassung des § 4g Abs 1 EStG durch ATADUmsG "klargestellt" werden, dass der Ausgleichsposten auch in Fällen einer sog passiven Entstrickung gebildet werden kann (BT-Drucks 19/28652 v 19.04.2021, 33; konkret durch Streichung des Tatbestandsmerkmals "infolge der Zuordnung zu einer Betriebsstätte"). Die Gesetzesbegründung bringt einen mit der Verwaltungsauffassung übereinstimmenden gesetzgeberischen Willen zur vorangehenden steuerlichen Erfassung auch passiver Entstrickungen iRd § 4 Abs 1 S 3 EStG zum Ausdruck.

 

Rn. 18–20

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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