Rn. 71

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Direktversicherung kann ganz oder teilweise unüblich und daher nicht betrieblich veranlasst sein. Die Üblichkeit der Direktversicherung ist im Rahmen eines Fremdvergleichs zu ermitteln.

Grds kann auf die zur Pensionszusage gemachten Ausführungen verwiesen werden (s § 6a Rn 294ff (Höfer)). Während aber bei Pensionszusagen zu Gunsten von Kapitalgesellschaftern die Üblichkeit der Zusageerteilung auch daran anknüpft, ob die Zusage finanzierbar ist (s § 6a Rn 301 (Höfer)), stellt sich diese Frage bei Direktversicherungen bzw Direktversicherungszusagen nicht. Denn die mit der Zusage von Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen verbundenen Risiken aus dem Eintritt des Versorgungsfalles werden in diesem Fall vom Versicherer und nicht von der KapGes getragen.

 

Rn. 72

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ebenso wie bei unmittelbaren Versorgungszusagen hat die KapGes vor Erteilung einer Direktversicherungszusage

  • eine Probezeit zur Feststellung der Eignung des Gesellschafters und
  • eine Probezeit zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft

einzuhalten. Werden diese Probezeiten nicht erfüllt, soll die Zusageerteilung und damit auch der Abschluss der Direktversicherung gesellschaftsrechtlich veranlasst sein. Zu den inhaltlichen Anforderungen und der Kritik an dem Probezeiterfordernis s Doetsch/Lenz, Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände, Stand April 2020, 82ff.

 

Rn. 73

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu Pensionszusagen vertritt der BFH (BFH vom 17.05.1995, I R 147/93, BStBl II 1996, 204) die Auffassung, dass eine sog Nur-Pension steuerlich nicht anzuerkennen ist. Eine solche Zusage wird von ihm als unüblich eingestuft, weil sich ein Fremdgeschäftsführer nicht dem mit einer Nur-Pension verbundenen Insolvenzrisiko aussetzen würde. Dieses Risiko besteht bei einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherungszusage mit unwiderruflichem Bezugsrecht nicht, so dass insoweit eine Nur-Pension zulässig sein dürfte. Jedoch dürfte sie mit der 75 %-Grenze kollidieren (s Rn 75).

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