Rn. 78

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ob die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, wird auch anhand eines Fremdvergleichs geprüft. Maßstab ist, ob die Zusage einem Geschäftsführer, der an der KapGes nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer), in dieser Form gewährt würde. Ist dies nicht der Fall, so wird die Pensionszusage steuerlich insoweit nicht anerkannt.

 

Rn. 79

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

So verlangen die Rspr und FinVerw, dass dem Kapitalgesellschafter die Zusage erst dann erteilt wird, wenn sich seine Befähigung und die Leistungsfähigkeit der KapGes herausgestellt hat; ausführlich zum Probezeiterfordernis s Höfer (s § 6a Rn 295f).

Nach Auffassung der FinVerw ist es inzwischen nicht mehr unüblich, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes eine sofort unverfallbare Versorgungszusage erteilt wird; hierzu s Höfer (s § 6a Rn 297f).

Unüblich sind nach Auffassung der Rspr und der FinVerw aber solche Versorgungszusagen, die dem Kapitalgesellschafter so spät erteilt wurden, dass er sie nicht mehr erdienen kann. Zum Erfordernis der Erdienbarkeit s Höfer (s § 6a Rn 303ff).

 

Rn. 80

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ohne Bedeutung ist allerdings, ob das Risiko aus dem überraschenden Eintritt eines Versorgungsfalles (Tod, Invalidität) von der KapGes nicht finanzierbar wäre, wenn sie nicht den Pensionsfonds eingeschaltet hätte und stattdessen das Risiko bei einer unmittelbaren Versorgungszusage selbst tragen würde. Das Erfordernis der Finanzierbarkeit überraschender Versorgungsfälle (Höfer, s § 6a Rn 301f) ist allein bei unmittelbaren Versorgungszusagen zu beachten, da bei einer Pensionsfondszusage grds der Pensionsfonds das Finanzierungsrisiko trägt.

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