Rn. 294

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird vor allem geprüft, ob die ihnen erteilte Pensionszusage einem Fremdvergleich standhält. Untersucht wird, ob die Zusage einem Geschäftsführer, der an der KapGes nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer), in dieser Form gewährt würde. Ist dies nicht der Fall, so wird die Pensionszusage steuerlich insoweit nicht anerkannt (Doetsch/Lenz, Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 11. Aufl, Karlsruhe 2020, 96ff).

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