Rn. 75

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die betriebliche Veranlassung ist auch nur dann anzunehmen, wenn die Direktversicherung angemessen ist. Dh, die Direktversicherung darf beim Kapitalgesellschafter weder zu einer Überversorgung noch zu einer unangemessen hohen Gesamtvergütung führen.

Eine Überversorgung wird angenommen, wenn die Versicherungsleistungen, die sich unter Berücksichtigung der zum Bilanzstichtag vom Versicherer zugeteilten Überschussanteile ergeben, zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus anderen Versorgungszusagen (zB einer unmittelbaren Pensionszusage) mehr als 75 % der Aktivenbezüge betragen (BFH vom 16.05.1995, DB 1995, 2249). Dies soll auch im Fall der Entgeltumwandlung gelten. Zur Kritik an der sog 75 %-Grenze bei Pensionszusagen s Höfer (s § 6a Rn 176ff).

Aus Vereinfachungsgründen ist es bei einer Direktversicherung auch zulässig zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Altersversorgung 30 % des stpfl Jahresarbeitslohns übersteigen (vgl BFH vom 11.09.1987, BFH/NV 1988, 225). Zum Jahresarbeitslohn zählen neben den Barbezügen und etwaigen Sachbezügen auch Aufwendungen für die Altersversorgung.

 

Rn. 76

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung sind auch die Direktversicherungsprämien zu berücksichtigen. Sie sind mit dem tatsächlich gezahlten Brutto-Jahresbetrag anzusetzen, wenn die Prämienzahlung sich gleichmäßig auf den Zeitraum vom Abschluss der Versicherung bis zur Pensionierung erstreckt.

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