Rn. 162

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

IRd abkommensrechtlichen Betrachtung werden regelmäßig unterschiedliche Verteilungsartikel nach dem DBA einschlägig sein. Für die VuV und die Veräußerung von inländischem Grundvermögen (unbeweglichem Vermögen) gilt das Belegenheitsprinzip (Art 6 Abs 1, 13 Abs 1 OECD-MA). Dies hat eine Besteuerung im Inland zur Folge und entspricht Art 6 der Deutschen Verhandlungsgrundlage (BMF vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009). Es erfolgt grds keine Einschränkung des steuerlichen Zugriffs durch § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG.

 

Rn. 163

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei Sachinbegriffen und Rechten und dann, wenn die Anwendung über die Gewerblichkeitsfiktion des S 2 erfolgt, besteht allerdings nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn die Gegenstände zu einer deutschen Betriebstätte gehören (Art 7 Abs 1 OECD-MA). In diesem Fall wird aber regelmäßig bereits § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG erfüllt sein.

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