Rn. 209

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Inländischer Anknüpfungspunkt für einen steuerlichen Zugriff gemäß § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst e EStG ist der Betrieb des Flugzeugs durch ein Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO). Zur unbeschränkten StPfl eines Piloten aufgrund einer sog Standby-Wohnung im Inland s BFH BFH/NV 2014, 1046. § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst e EStG betrifft im Ausland ansässiges Bordpersonal (zB Piloten, Stewardessen) auf Flügen im internationalen Luftverkehr. Die Begrifflichkeit des internationalen Luftverkehrs entstammt dem DBA-Recht und umfasst nach Art 3 Abs 1 Buchst e OECD-MA

Zitat

"jede Beförderung mit einem […] Luftfahrzeug, es sei denn, das […] Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Vertragsstaats."

 

Rn. 210

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Reine Inlandsflüge (egal ob im Inland oder Ausland) werden von der Regelung nicht erfasst. Der Begriff des Luftfahrzeugs entspricht dem in § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (s Rn 98). "Betrieben" wird das Luftfahrzeug von dem Unternehmen, das selbst die Beförderungsleistung erbringt (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 240, EL 159, 20/2021). Eine bloße Vermittlung oder Organisation der Beförderung ist nicht ausreichend (Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 792, August 2019). Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass der Betreiber des Flugzeugs nicht zwingend identisch sein muss mit dem ArbG (vgl Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 792, August 2019; Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 240, EL 159, 10/2021). Für eine aktuelle Liste der deutschen Unternehmen, die überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben s BMF BStBl I 2021, 2489.

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