Rn. 312

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Einkünfte aus Beförderungsleistungen ausländischer Schiff- oder Luftfahrtunternehmen sind in Deutschland steuerfrei, wenn ein DBA dies entsprechend Art 8 OECD-MA vorsieht oder wenn das ausländische Unternehmen gemäß § 49 Abs 4 EStG Sitz und Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, der Inländern eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt (Gegenseitigkeit) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat (ministerielle Unbedenklichkeitsbescheinigung).

In persönlicher Hinsicht setzt die Steuerfreistellung voraus, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt (§§ 8, 9 AO) des beschränkt StPfl und die Geschäftsleitung des Unternehmens (§ 10 AO) sich in demselben ausländischen Staat befindet. Die von der Regelung erfassten Einkünfte sind solche aus dem Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob die beschränkte StPfl aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a oder Buchst b EStG resultiert (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 329, EL 162, 5/2022).

Die erforderliche Gegenseitigkeit ist gegeben, wenn für derartige Einkünfte durch den ausländischen Staat für StPfl mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt wird. Vgl für Staaten, bei denen das Gegenseitigkeitserfordernis gewahrt ist BMF BStBl I 2012, 108. Die Gegenseitigkeit wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt (H 49.1 EStH 2021 "Schiff- und Luftfahrt"; BMF vom 17.01.2019, BStBl I 2019, 31).

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