Rn. 211

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 4 EStG sind stets solche aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie ergeben sich gemäß § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die WK eines VZ. Berücksichtigungsfähige Einnahmen müssen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Tätigkeiten aus Buchst a, b, c und e des § 49 Abs 1 Nr 4 EStG stehen bzw im wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer zuvor ausgeübten Tätigkeit gemäß Buchst d. Ist eine ausschließliche Zuordnung der Bezüge aufgrund einer zeitanteiligen Ausübung oder Verwertung im Kj nicht möglich, erfolgt eine Aufteilung der Einnahmen (Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 795, August 2019).

Der Zuflusszeitpunkt der Einnahmen ist für ihre grundsätzliche Zuordnung zur betreffenden Tätigkeit irrelevant (vgl BFH BStBl II 1972, 459; 1978, 195, vgl auch Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 795, August 2019), so dass sowohl vorweggenommene als auch nachträgliche Zahlungen berücksichtigt werden. Der Zuflusszeitpunkt ist aber ggf relevant für die Frage, ob sie im Rahmen der beschränkten oder unbeschränkten StPfl anfallen. Die Frage des Zuflusszeitpunkts ist insbesondere dann relevant, wenn sich die persönliche StPfl zwischen Arbeitsleistung und Zahlung geändert hat (Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 795, August 2019).

Eine Abwerbprämie für ein zukünftiges Vorstandsmitglied, das im Zeitpunkt des Zuflusses seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat und im Ausland ansässig ist, unterliegt der beschränkten StPfl. Gleiches gilt für einen Wegzügler, der nach Beendigung seiner inländischen Tätigkeit eine Entschädigungszahlung erhält (vgl BFH, BStBl II 2003, 302).

 

Rn. 212

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für die Berücksichtigung von WK gilt § 50 Abs 1 S 1 EStG. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht zB bei Kosten eines Umzugs ins Inland, die beruflich veranlasst sind (BFH BStBl II 1993, 722). Der ArbN-Pauschbetrag iHv EUR 1 200 (§ 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG) wird ggf zeitanteilig herabgesetzt, wenn die Einkünfte nicht während eines vollen Kj oder Kalendermonats zugeflossen sind (§ 50 Abs 1 S 6 EStG).

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