Rn. 75

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nur der Gewinn der inländischen Betriebsstätte bzw des inländischen ständigen Vertreters wird erfasst (originäre Einkünfteermittlung, vgl BFH BStBl II 1989, 140; 1988, 663). Unterhält ein Unternehmen zB Betriebsstätten im Inland und Ausland, unterliegen nur diejenigen Einkünfte, die es über die inländischen Betriebsstätten erzielt, der beschränkten StPfl aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG. Grds gelten die allgemeinen Regelungen aus §§ 4 EStG ff, insbesondere § 4 Abs 1 S 3 und 4, S 8 Hs 2 EStG iVm § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 Hs 2 und Nr 5a EStG. Darüber hinaus bedeutsam sind die §§ 50 Abs 1 und 50d Abs 10 EStG; ferner § 1 Abs 46 AStG iVm der BsGaV vom 13.10.2014 (BGBl I 2014, 1603).

BA sind nur abziehbar, als sie mit inländischen Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, § 50 Abs 1 S 1 EStG.

 

Rn. 76

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der Einkünfteermittlung der Betriebsstätte ist problematisch, welcher Gewinnanteil des Gesamtunternehmens der Betriebsstätte zuzuordnen ist und in welchem Maße Leistungsbeziehungen zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus Berücksichtigung finden. Erst wenn in einem ersten Schritt bestimmt worden ist, welche Tätigkeiten, Transaktionen und WG der Betriebsstätte zuzuordnen sind, erfolgt in einem zweiten Schritt die Ermittlung des sich daraus ergebenden Vermögens und steuerbaren Ergebnisses (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 241 mwN, August 2019).

 

Rn. 77

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Zuordnung der BE und BA zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt idR nach der direkten Methode (unmittelbare transaktionsbezogene Ertrags- und Aufwandszuordnung), die indirekte Methode (Verteilung des Gesamtergebnisses anhand von Verteilungsmaßstäben) findet hilfsweise Anwendung (BFH BStBl II 1986, 785; 1993, 63 mwN; BMF BStBl I 1999, 1076; vgl Hemmelrath in Vogel/Lehner, Art 7 OECD-MA Rz 101 ff, 7. Aufl; Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 250 mwN, August 2019). Da sich die beschränkte StPfl ausschließlich auf die Einkünfte der inländischen Betriebsstätte bezieht, die indirekte Methode es jedoch nicht erlaubt, eine isolierte Gewinnermittlung vorzunehmen, scheidet sie bereits deshalb regelmäßig aus (vgl Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 250, August 2019).

In der Praxis findet häufig auch eine gemischte Methode Anwendung, da sich regelmäßig nicht sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen zuordnen lassen (Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 15a, 21. Aufl).

 

Rn. 78

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Aus der Implementierung des Authorized OECD Approach (bilaterale Umsetzung durch § 7 OECD-MA 2010) in innerstaatliches Recht durch Änderung des § 1 AStG (AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809) und durch die BsGaV vom 13.10.2014 (zuletzt geändert durch Art 7 Abs 21 Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (BGBl I 2021, 990) folgt eine uneingeschränkte Selbstständigkeitsfiktion der Betriebsstätte gegenüber dem Stammhaus. Die Ermittlung des Betriebsstätten-Ergebnisses erfolgt anhand der Regelung des § 1 Abs 5, 6 AStG iVm BsGaV, indem WG, Chancen und Risiken, Kapital und Geschäftsvorfälle anhand der jeweils maßgeblichen Personalfunktion und ihrer Gewichtung dem Betriebsstätten-Ergebnis zuzurechnen sind (§ 1 Abs 6 AStG iVm § 2 BsGaV). Aufgrund der fehlenden Erfassung von personallosen Betriebsstätten ist die Regelung anfällig für Steuergestaltungen.

 

Rn. 79

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Infolge der Umsetzung des Authorized OECD Approach sind (teilweise fingierte) Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (sog dealings) mit Fremdvergleichspreisen zu verrechnen (dealing at arm's length) und führen im Zeitpunkt der internen Leistung steuerlich zur Gewinnrealisation (vgl Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 300, August 2019). Maßgeblich für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise ist die jeweils ausgeübte Personalfunktion.

 

Rn. 80

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gemäß § 1 Abs 5 S 5 AStG sind die Vorschriften für die Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus entsprechend auf ständige Vertreter anzuwenden (vgl § 39 BsGaV).

 

Rn. 81–90

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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