Rn. 23

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können einen nach § 49 EStG bestehenden steuerlichen Zugriff ausschließen oder einschränken. DBA haben als lex speciales Vorrang vor der Regelung des § 49 EStG und sind von Amts wegen zu beachten (BFH BStBl II 1987, 171; vgl auch Gersch in Klein, § 2 AO Rz 3, 16. Aufl). Sie können jedoch keine Besteuerungsrechte begründen, sondern nur bestehende Besteuerungsrechte im Wege der Freistellung oder Anrechnung modifizieren (vgl Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 6, 41. Aufl). Eine Anwendung der abkommensrechtlichen Regelung setzt stets voraus, dass ein inländischer Besteuerungstatbestand – nach Maßgabe der beschränkten StPfl – gegeben ist (BFH BStBl II 2009, 632). Mit Ausnahme des Bestehens sog Rückfallklauseln (zB Subject-to-tax/switch-over Klauseln oder § 50d Abs 3, 8–11 EStG) bleibt die Verteilung des steuerlichen Zugriffs auch dann bestehen, wenn der begünstigte Staat tatsächlich nicht von seinem steuerlichen Zugriffsrecht Gebrauch macht (Bsp für entsprechende Klauseln bei Dürrscheidt in Vogel/Lehner, Vor Art 6–22 OECD-MA Rz 19 ff, 7. Aufl; vgl auch BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 1.2.6.). Von hoher praktischer Relevanz sind die Regelungen zum Vorliegen einer Betriebsstätte, deren Voraussetzungen auf DBA-Ebene enger gefasst sind (s Rn 94). S zu den einzelnen Einschränkungen die Ausführungen zu den einzelnen Tatbeständen des § 49 Abs 1 EStG (s Rn 31ff).

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