Rn. 31

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff der LuF ergibt sich unmittelbar aus dem Verweis auf § 13 EStG, so dass sämtliche Voraussetzungen aus § 13 EStG erfüllt sein müssen (Vgl Pfeffermann in H/H/R, § 49 EStG Rz 130, August 2019). Insofern ergibt sich aus § 49 Abs 1 Nr 1 EStG keine eigenständige Begriffsdefinition.

Abzugrenzen sind Einkünfte aus LuF gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb. Zu den Einkünften aus LuF können solche zählen, die aus der Tierzucht und Tierhaltung entstehen (zB Ausbildung von Renn- und Turnierpferden), wenn der Betrieb für die Tiere eine ausreichende Futtergrundlage bietet und die Tiere nicht nur ganz kurzfristig auf dem Betrieb verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden (vgl BFH BStBl II 2004, 742).

Eine Jagd steht nur dann mit dem Betrieb einer Land- und/oder Forstwirtschaft im Zusammenhang, wenn die Jagd zumindest überwiegend auf den eigenen oder gepachteten Grundstücken des betreffenden luf Betriebs ausgeübt wird (BFH BStBl II 1979, 100).

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