Rn. 94
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gemäß Art 7 OECD-MA ist das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Staat zugewiesen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, so dass grds keine Einschränkung vorliegt. Allerdings werden die Begriffe Betriebsstätte und ständiger Vertreter im OECD-MA enger gefasst (Art 5 Abs 4–6 OECD-MA). Insb führt auf bilateraler Ebene die bloße Ausübung von Hilfs- und vorbereitende Tätigkeiten nicht zur Begründung einer Betriebsstätte (Art 5 Abs 4 OECD-MA). Ein Diskriminierungsverbot ergibt sich aus Art 24 Abs 3 S 1 OECD-MA. Durch Umsetzung des Authorized OECD Approach (Transformation durch § 1 Abs 5 und 6 AStG) findet das Prinzip des dealing at arm's length (Fremdvergleichgrundsatz) Anwendung, wonach Stammhaus und Betriebsstätte iRd Gewinnabgrenzung so behandelt werden, als seien sie selbstständige Unternehmen. Auch abkommensrechtlich sind Betriebsstätten einer PersGes den Gesellschaftern als eigene zuzurechnen (BFH BStBl II 14, 788; BStBl II 03, 631 mwN; gilt auch für mehrstöckige PersGes).
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