Rn. 38

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48c Abs 1 S 1 Nr 4 EStG schreibt als letzte Anrechnungsposition eine Verrechnung des Restguthabens mit den vom Leistenden geschuldeten Steuerabzugsbeträgen gemäß §§ 48ff EStG vor. Der Grund für diese Anrechnungsanordnung besteht darin, dass Generalunternehmer, die sich ihrerseits Subunternehmer bedienen, zugleich Leistende und Leistungsempfänger einer Bauleistung sein können (s § 48 Rn 74 und 88 (Wienbergen)). In diesen Fällen kann die im Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 S 1 EStG als Leistende auftretende Person ihrerseits verpflichtet sein, als Leistungsempfängerin Steuerabzugsbeträge gemäß § 48ff EStG einzubehalten und anzumelden.

 

Rn. 39

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Anrechnung auf Bauabzugsteuer gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 4 EStG kann – ebenso wie die Anrechnung auf LSt gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 1 EStG – nur bis zum Zeitpunkt der Veranlagung zur ESt oder KSt des Jahres, in dem die Bauleistung erbracht wurde, vorgenommen werden (Tz 86 BMF BStBl I 2022, 1229). Weitergehende zeitliche Begrenzungen bestehen aber nicht. Deshalb kann die Anrechnung auch auf vom Leistenden seinerseits geschuldete Bauabzugsteuer erfolgen, die zwischen dem Zeitpunkt der Erbringung der eigenen Bauleistung und dem Zeitpunkt der Veranlagung zur ESt oder KSt entsteht (s Rn 28).

 

Rn. 40

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Verbleibt nach der Anrechnung auf alle vier Anrechnungsgruppen des § 48c Abs 1 S 1 EStG ein Restguthaben, kann das FA mit anderweitigen Steueransprüchen gegenüber dem Leistenden aufrechnen (§ 226 AO; vgl FG Sachsen v 15.06.2016, 8 K 1685/16; FG Mchn v 24.09.2009, 7 K 1238/08, EFG 2010, 147). Danach wird das verbleibende Guthaben – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 48c Abs 2 EStG vorliegen – gemäß § 37 Abs 2 AO an den Leistenden erstattet (Tz 90 BMF BStBl I 2022, 1229; kritisch zur Aufrechnungsbefugnis gemäß § 226 AO: Oellerich in Bordewin/Brandt, § 48c EStG Rz 15 (Dezember 2019); Gebhardt/Biber, EStB 2001, 462). Ein Antrag ist für die Erstattung des Restguthabens nicht erforderlich. Die Erstattung erfolgt von Amts wegen. Hierin besteht ein Unterschied zu dem vereinfachten Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG, das nur auf Antrag durchgeführt wird.

Die Erstattung gemäß § 37 Abs 2 AO scheitert nicht daran, dass der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag ordnungsgemäß angemeldet hat und die Anmeldung einen Rechtsgrund für den Einbehalt des Steuerabzugsbetrags darstellt. Das Anmeldeverfahren und das Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 EStG sind getrennt voneinander zu betrachtende Verfahren, sodass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Anmeldverfahren nicht auf das nachfolgende Anrechnungsverfahren übertragen werden kann (vgl BFH I B 182/94, BFH/NV 1996, 318 für KapSt).

 

Rn. 41

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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