Rn. 28

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die LSt, die der Leistende als ArbG gemäß § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG anzumelden hat. Die Anrechnung greift ein, wenn der Leistende die einbehaltene und angemeldete LSt nicht oder nicht vollständig abführt. Dabei enthält das Gesetz – anders als in den Fällen des § 48c Abs 1 S 2 EStG – keine zeitliche Eingrenzung auf bestimmte LSt-Anmeldungszeiträume, so dass sich die Anrechnungsbefugnis grds auf sämtliche nicht entrichtete LSt-Beträge des Leistenden erstreckt. Dies gilt auch dann, wenn die LSt-Ansprüche im Zeitpunkt der Erbringung der Bauleistung noch nicht entstanden sind (künftige LSt-Forderungen, vgl FG Sachsen v 15.06.2016, 8 K 1685/16; FG Mchn v 24.09.2009, 7 K 1238/08, EFG 2010, 147; aA Schwenke, BB 2001, 1553; Apitz, FR 2002, 10: Anrechnung nur auf LSt-Ansprüche des Monats, in dem die Bauleistung erbracht worden ist).

Aus dem Sinn und Zweck des Anrechnungsverfahrens ergibt sich aber, dass die Anrechnung nur bis zum Zeitpunkt der Veranlagung zur ESt oder KSt des Jahres, in dem die Bauleistung erbracht worden ist (§ 48c Abs 1 S 1 Nr 3 EStG), erfolgen kann (ebenso Tz 86 BMF BStBl I 2022, 1229; Fuhrmann, KÖSDI 2001, 13 093; ähnlich Diebold, DStZ 2003, 413: teleologische Reduktion notwendig). Die Tilgungsreihenfolge für die bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichtende LSt bestimmt sich nach § 225 Abs 1 und 2 AO.

Hat der Leistende mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten kann er die Tilgung ebenfalls gemäß § 225 Abs 1 AO bestimmen (Tz 87 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 29

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Da nur auf "einbehaltene und angemeldete LSt" eine Anrechnung erfolgt, kann diese nicht durchgeführt werden, wenn die LSt weder einbehalten noch angemeldet worden ist oder der Leistende nur die Anmeldung unterlässt. In diesen Fällen muss der Leistende durch Nachforderungs- oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

 

Rn. 30

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Anrechnung auf pauschale LSt gemäß § 40 EStG ist ebenfalls nicht möglich (ebenso: Ebling in Brandis/Heuermann, § 48c EStG Rz 27 (Mai 2021); Naujok in Lademann, § 48c EStG Rz 28 (November 2017); aA Kaeser in K/S/M, § 48c EStG Rz B 8 (Februar 2004)). Die pauschale LSt wird nicht für den ArbN einbehalten, sondern ist eine eigene Steuer des ArbG (§ 40 Abs 3 S 2 EStG).

 

Rn. 31

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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