Rn. 6

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48c EStG regelt in sachlicher Hinsicht die Verwendung des auf Rechnung des Leistenden einbehaltenen Steuerabzugsbetrags. Es handelt sich um die Kehrseite des in §§ 48, 48a EStG geregelten Steuerabzugs. Die Vorschrift sieht zwei Verfahren vor: das Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 EStG und das Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG.

Das Gesetz nimmt als Grundfall an, dass der Steuerabzugsbetrag durch Anrechnung auf die v Leistenden zu entrichtenden Steuern verwendet wird (§ 48c Abs 1 EStG). Kommt das Anrechnungsverfahren nicht in Betracht, weil der Leistende im Inland keine Steuern zu entrichten hat, entfällt der gesetzlich vorgesehene Verwendungszweck für den Steuerabzugsbetrag. Dann greift das Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG ein.

 

Rn. 7

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

In persönlicher Hinsicht zielt der Regelungsgehalt des § 48c EStG auf den Leistenden ab. Das ist derjenige, der im Inland eine Bauleistung für den Leistungsempfänger erbracht hat. Zum Begriff des Leistenden im Einzelnen s § 48 Rn 84ff (Wienbergen).

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