Rn. 93

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48a Abs 4 EStG gilt die Vorschrift in § 50b EStG für die Bauabzugsteuer entsprechend. § 50b EStG räumt dem FA ein besonderes Prüfungsrecht bei den am Verfahren Beteiligten ein. Es handelt es sich um ein für Abzugsteuern spezifisches Kontrollinstrument, das der Gesetzgeber als Gegenstück zu der Selbstberechnung des Steuerabzugsbetrags durch den Leistungsempfänger eingerichtet hat.

 

Rn. 94

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Inhaltlich bezieht sich das Prüfungsrecht auf die Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die insbesondere für

  • den Einbehalt, die Anmeldung und die Abführung des Steuerabzugsbetrags,
  • die Nichtvornahme des Steuerabzugs,
  • die Erteilung der Freistellungsbescheinigung,
  • die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugsbetrags

von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen. Letztlich ermöglicht § 48a Abs 4 EStG iVm § 50b EStG eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, der dem Bausteuerabzug zugrunde liegt, sowie der rechtlichen Einordnung, die der Leistungsempfänger vorgenommen hat.

 

Rn. 95

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Es können nicht nur die Verhältnisse des Leistungsempfängers, der für den Einbehalt, die Anmeldung und die Abführung des Steuerabzugs verantwortlich ist, sondern auch die Verhältnisse des Leistenden geprüft werden (Apitz, FR 2002, 10).

 

Rn. 96

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Da die Prüfung "bei den am Verfahren Beteiligten" erfolgt, handelt es sich um eine besondere Form der Außenprüfung. Dementsprechend sind die §§ 193203 AO sinngemäß anwendbar (§ 50b S 2 EStG). § 50b EStG ist allerdings lex specialis gegenüber §§ 193ff AO. Beschränkungen in §§ 193ff AO treten zurück, soweit sie dem Sinn und Zweck des besonderen Prüfungsrechts in § 50b S 1 EStG widersprechen.

 

Rn. 97

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Zuständig für die Prüfung ist das für die Besteuerung des Leistenden zuständige FA (§ 50b S 2 EStG iVm § 195 S 1 AO). Zu den Einzelheiten s Rn 27ff. Das zuständige FA kann auch ein anderes FA mit der Prüfung beauftragen (§ 195 S 2 AO).

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