Rn. 45

Stand:

Wenn der Gläubiger der KapErtr beschränkt stpfl ist, so erhält er keine Steuerbescheinigung mehr (§ 45a Abs 2a EStG), sondern muss bei der auszahlenden Stelle eine Übermittlung der Bescheinigungsdaten an das BZSt nach § 45b Abs 2 u 3 S 2 EStG veranlassen. Außerdem ist die Ordnungsnummer gemäß § 45b Abs 1 EStG sowie das Steueridentifikationsmerkmal des Ansässigkeitsstaates anzugeben, bei anderen als natürlichen Personen auch die Wirtschafts-ID-Nr oder hilfsweise Rechtsform und Gründungsdatum.

Auch in diesen Fällen sind, wenn es sich um Erträge aus Hinterlegungsscheinen handelt, die entsprechenden Versicherungen abzugeben wie nach § 45b Abs 3 S 3 u 4 EStG.

Was die Information des beschränkt StPfl über den Umfang der auf seinen Wunsch übermittelten Daten betrifft, geht die Gesetzesbegründung über den Gesetzestext hinaus. Der § 93c Abs 1 Nr 3 AO wird in § 45b Abs 5 EStG nicht angesprochen. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass die auszahlenden Stellen von sich aus den Gläubiger der KapErtr informieren, welche Daten das BZSt übermittelt bekommen hat.

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