Rn. 1

Stand:

Mit dem durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von KapSt (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259 neu eingeführten § 45b EStG eröffnet der Gesetzgeber eine neue Runde in dem Bemühen, die Erhebung der KapSt so auszugestalten, dass gestalterische Steuervermeidungsstrategien oder auch schlichter Betrug nachhaltig verhindert werden. In bemerkenswerter Offenheit hat die Bundesregierung in der Einführung zum Regierungsentwurf des Gesetzes ausgeführt, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich seien, um insb gewerbsmäßigen Betrugsmodellen wirksamer zu begegnen. Um dies zu gewährleisten, benötige die FinVerw zusätzliche Informationen, die ihr aus öffentlichen Quellen und aus den bislang iRd Abführung von KapSt zu meldenden Daten nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks 50/21 v 22.01.2021, 1). Dabei geht es keineswegs nur um eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe, sondern auch um eine verstärkte Inpflichtnahme der beteiligten Finanzinstitute am Erhebungsverfahren der KapSt.

Zwar erklärt die Deutsche Kreditwirtschaft, dass sie

Zitat

"die Bestrebungen der Bundesregierung, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden und den staatlichen Steueranspruch effektiv und unter Nutzung moderner IT-Technik/-Verfahren durchzusetzen, unterstützt"

(Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu Referentenentwurf v 10.12.2020; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021–06–08-AbzStEntModG/0-Gesetz.html; Abruf 29.06.2021), im Detail wird jedoch auf eine Reihe von Punkten hingewiesen, die Zweifel an der Umsetzbarkeit und Massentauglichkeit des vorgesehenen Verfahrens aufkommen lassen könnten. Dabei dürften die rein technischen Fragen keine entscheidende Rolle spielen. Vielmehr wird sich erweisen müssen, ob die in den Absätzen 2 bis 7 und 9 der Vorschrift verlangten Angaben auch alle zur Verfügung gestellt werden können. So verweist die Kreditwirtschaft darauf, dass

Zitat

"der neue § 45b Abs 2 und 3 EStG-E bei der Auszahlung von Dividenden aus Aktien, Hinterlegungsscheinen und beteiligungsähnlichen Wertpapieren zusätzliche Angaben in der Steuerbescheinigung vorsieht, die den auszahlenden Stellen schlichtweg nicht vorliegen. Dies gilt insb für die Daten über die Zwischenverwahrer der Wertpapiere in § 45b Abs 2 Nr 8 EStG-E und, soweit die auszahlenden Stellen nicht unmittelbar an einem Wertpapierleihe- oder Wertpapierpensionsgeschäft beteiligt sind, auch für die nach § 45b Abs 2 Nr 5–7 EStG-E zu meldenden Daten"

(Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu Referentenentwurf v 10.12.2020, 2 aaO).

 

Rn. 2

Stand:

Der Abs 1 des § 45b EStG nF regelt die Vergabe einer Ordnungsnummer für jede Bescheinigung und jeden übermittelten Datensatz.

Nach Abs 2 ist bei einer Bescheinigung über inländische KapErtr aus sammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen sowie Wandelanleihen und Gewinnobligationen die Bescheinigung nach § 45a Abs 2 EStG um eine Reihe von Angaben zu ergänzen. Dabei dürfte die Angabe der Steuer-ID-Nr noch die geringste Hürde sein. Der Abs 2 enthält immerhin neun Nummern, die keineswegs alle nur eine Anforderung formulieren (siehe zB § 45b Abs 2 Nr 3 EStG). Die Nr 3 des Abs 2 der Vorschrift verlangt unter anderem die Angabe der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapSt und im Falle eines internen Verlustausgleiches die getrennten Angaben vor der Saldierung.

§ 45b Abs 3 EStG verlangt zusätzliche Daten, soweit die KapErtr auf Grund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden.

§ 45b Abs 4 EStG verpflichtet die Aussteller der Bescheinigungen, alle ergänzenden Angaben nach Abs 2 und Abs 3 S 2 des § 45b EStG elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Soweit es gelingen sollte, die erforderlichen Daten im System der Datenverarbeitung der Finanzinstitute zusammenzustellen, ist dies die geringste Herausforderung.

§ 45b Abs 5 EStG führt aus, wie die in § 45a Abs 2a EStG angeordnete Übermittlung der Angaben für beschränkt stpfl Gläubiger von KapErtr zu erfolgen hat. Das bisherige papiergebundene Antrags- und Erstattungsverfahren beim BZSt wird damit endlich digitalisiert. Die Gesetzesbegründung verheimlicht allerdings nicht, dass die so gewonnenen Daten auch für weitere Abgleiche mit den ansonsten nach § 45b EStG und § 45c EStG zu übermittelnden Daten dienen sollen (BR-Drucks 50/21 v 22.01.2021, 45 aE).

Mit § 45b Abs 6 EStG wird eine Meldepflicht der KapErtr auszahlenden Stelle für alle Fälle eingeführt, in denen (noch) keine Bescheinigung nach § 45a Abs 2 EStG erteilt wurde oder keine Angaben nach § 45a Abs 2a EStG dem BZSt bis zum 31.07. des Folgejahres des Zuflusses übermittelt wurden. Diese Meldepflicht soll dazu dienen, das Volumen nicht oder nicht in voller Höhe bescheinigter KapSt zu erfassen; Gleiches gilt für den Umfang der Abstandnahme...

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