Rn. 47

Stand:

Wie bereits unter s Rn 2 angedeutet, enthält § 45b Abs 7 EStG eine Regelung, deren praktische Umsetzung nur sehr schwer vorstellbar ist. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass Wertpapiere häufig nicht bei der auszahlenden Stelle verwahrt werden (BR-Drucks 50/21, Begründung Besonderer Teil, zu Art 1 § 45b Abs 7). Um eine nachprüfbare eindeutige Zurechnung der KapErtr zu ermöglichen, werden deshalb alle inländischen und ausländischen Zwischenverwahrstellen, die Depotbank und der Treuhänder, soweit sie Wertpapiere für den Gläubiger der KapErtr verwahren, verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle alle Angaben nach § 45b Abs 3 Nr 1, 2, 5–9 u Abs 3 S 2 EStG vollständig und richtig mitzuteilen. Es gilt also das Gebot: "Du sollst nicht lügen"! Letzteres wird nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar sein. Hinsichtlich der Schaffung einer vollständigen Meldekette für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung haben schon gegenüber dem Referentenentwurf die Deutsche Kreditwirtschaft und die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft massive Zweifel angemeldet. Diese werden damit begründet, dass die Zwischenverwahrer für die Gläubiger der KapErtr keine Konten iSd § 154 AO führen und ihnen deshalb keine personenbezogenen Daten vorliegen wie sie mit § 45b Abs 2 Nr 1 EStG eingefordert werden. Ebenso wenig sei den Zwischenverwahrern bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage (zB Wertpapierleihe) die von ihnen verwalteten Wertpapiere übertragen werden (Schreiben der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das BMF v 11.12.2021, Anlage S 9; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021–06–08-AbzStEntModG/0-Gesetz.html; Abruf 29.06.2021).

Als Ergebnis sehen die Verbände eine objektive Unmöglichkeit, künftig den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Steuerbescheinigungen auszustellen, denn dies ist erst zulässig, wenn alle Daten vollständig vorliegen, § 45b Abs 7 S 3 EStG.
Dieses Ergebnis wird sich nur vermeiden lassen, wenn es zu Änderungen in der Verwahrpraxis kommt, bevor die neuen Regeln im Jahre 2025 greifen. Dabei müsste dann allerdings noch die Frage gelöst werden, wie bei ausländischen Zwischenverwahrern verfahren werden kann. Der Gesetzgeber hat sich von den Einwendungen der Kreditwirtschaft und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nicht von seinem Kurs abbringen lassen. So sind im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Änderungen der § 45a–§ 45c EStG ohne jede sachliche Änderung beschlossen worden (BT-Drucks 19/28925 v 22.04.2021, 16–27).

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