Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nur gegenüber dem mit der LSt-Nachschau Beauftragten besteht die Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung und nur diese Person kann ein entsprechendes Mitwirkungsverlangen mündlich oder schriftlich äußern. Bei dem Verlangen handelt es sich um einen VA, der einer Ermessenentscheidung bedarf, BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 21; Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 41 (Mai 2020); FG Nds v 10.05.2012, 6 K 27/12, EFG 2012, 1519 zu VA im Rahmen einer USt-Nachschau) und gegen den Einspruch und Klage erhoben sowie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden kann. Das Verlangen kann sich auf die Vorlage bestimmter in § 42d Abs 3 S 1 EStG genannter Unterlagen und Urkunden richten. Das Verlangen zur Vorlage der Unterlagen umfasst nicht zugleich die Verpflichtung des von der LSt-Nachschau Betroffenen zur Erläuterung der vorgelegten Unterlagen, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 41 (April 2014). Eine Mitnahme der Unterlagen ist nicht zulässig, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 41 (Mai 2020).

 

Rn. 71

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Vorzulegen sind Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden. Die Verpflichtung zur Vorlage umfasst allerdings nur Unterlagen, über Sachverhalte, die der LSt-Nachschau unterliegen, s Rn 19. Zudem besteht – ebenfalls auf Verlangen – die Verpflichtung des von der LSt-Nachschau Betroffenen zur Erteilung von Auskünften zu entsprechenden Sachverhalten. Die Vorlage der Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften müssen zudem zur Feststellung einer lohnsteuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich sein. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift einschränkend auszulegen, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 41 (April 2014).

Die Zweckdienlichkeit muss sich anhand objektiver Gesichtspunkte ergeben, Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 15 (40. Aufl); es muss die Möglichkeit bestehen, dass sich durch die Vorlage der Unterlagen oder die erteilten Auskünfte Erkenntnisse für lohnsteuerlich relevante Sachverhalte ergeben, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 41 (Mai 2020).

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