Rn. 19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 42g Abs 1 EStG umschreibt die Funktion der LSt-Nachschau, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt. Die LSt-Nachschau umfasst damit – anders als die LSt-Außenprüfung – nicht die Übernahme der LSt (§ 40f Abs 3 EStG), Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 15, 22 (Mai 2020), da diese nicht in § 42g Abs 1 S 1 EStG genannt ist. Mit dieser Maßgabe gilt bezüglich der Prüffelder der LSt-Nachschau das zum Gegenstand der LSt-Außenprüfung Ausgeführte, s § 42f EStG Rn 19 (Pust).

Bei der LSt-Nachschau tritt jedoch typischerweise das Prüffeld "Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung" hinzu, was sich schon aus dem engen Zusammenhang zwischen der Einfügung des § 42g EStG in das EStG und dem Schwarzarbeitsgesetz ergibt (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 39). Die LSt-Nachschau ist zwar primär nicht vergangenheitsbezogen, jedoch besteht ihr Zweck auch in der repressiven Aufdeckung von LSt-Verkürzungen.

Die Einhaltung der Vorschriften über den Mindestlohn nach dem MindestlohnG ist hingegen nicht Gegenstand der LSt-Nachschau, da die Nichtzahlung des Mindestlohns keine Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der LSt hat (Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 22 (Mai 2020); aA wohl Janssen-Heid/Hilbert, BB 2015, 598). Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der LSt-Nachschau und der LSt-Außenprüfung s Rn 31.

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