Rn. 31

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Aus § 42g Abs 1 S 2 EStG ergibt sich der Charakter der LSt-Nachschau als inhaltlich und verfahrensrechtlich eigenständiges Ermittlungs- und Kontrollinstrument, das zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte dient. Der Begriff der "zeitnahen Aufklärung" verweist darauf, dass die LSt-Nachschau gemäß § 42g Abs 2 S 2 EStG "ohne vorherige Ankündigung und außerhalb der LSt-Außenprüfung" erfolgt, ausführlich dazu s Rn 45. Hingegen kann aus dem Begriff der "zeitnahen Aufklärung" nicht entnommen werden, dass die Durchführung der LSt-Nachschau nur auf aktuelle Lohnabrechnungszeiträume beschränkt ist, Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 3 (40. Aufl); aA Janssen-Heid/Hilbert, BB 2015, 598; Buse, DB 2016, 1152.

Der Begriff der "steuererheblichen Sachverhalte" ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die LSt-Nachschau ihrer Zielrichtung nach der zeitnahen Aufklärung lohnsteuerlich erheblicher Sachverhalte dienen muss, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 25 (April 2014). Diese Zielrichtung steht aber nach § 42g Abs 5 EStG der Auswertung der anlässlich einer LSt-Nachschau festgestellten Verhältnisse, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein könnten, nicht entgegen, ausführlich dazu s Rn 99.

Unzulässig ist jedoch eine LSt-Nachschau, die darauf abzielt, Feststellungen für andere Steuern zu treffen oder sonstige nicht lohnsteuerliche Erkenntnisse zu gewinnen, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 25 (April 2014). Die LSt-Nachschau darf nicht zu dem Zweck erfolgen, die formalen Voraussetzungen, die für die Durchführung einer LSt-Außenprüfung bestehen, durch den nach § 42g Abs 4 EStG ohne vorherige Prüfungsanordnung möglichen Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung zu umgehen, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 25 (April 2014), ausführlich dazu s Rn 85. Es wird dem von einer LSt-Nachschau Betroffenen jedoch in aller Regel schwer fallen, nachzuweisen, dass die LSt-Nachschau derartigen anderen Zielen dienen soll.

 

Rn. 32–36

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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