Rn. 85

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 42g Abs 4 S 1 EStG besteht für den mit der LSt-Nachschau Beauftragten die Möglichkeit, von der LSt-Nachschau zu einer LSt-Außenprüfung überzugehen, dh diese an die LSt-Nachschau unmittelbar anzuschließen, wenn die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass gegen. Ein Anlass zu einem solchen Übergang zur LSt-Außenprüfung ist nach BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 15 insb dann gegeben,

  • wenn bei der LSt-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
  • wenn der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt iRd LSt-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
  • wenn der ArbG seinen Mitwirkungspflichten iRd LSt-Nachschau nicht nachkommt oder
  • wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

Geben die von dem mit der LSt-Nachschau Beauftragten iRd konkreten LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass dazu, kann ein Übergang zur LSt-Außenprüfung erfolgen. Nur insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Rahmen eines VA, die eingeschränkter richterlicher Kontrolle unterliegt (§ 102 AO), Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 47, 48, 56 (Mai 2020), während die Frage, ob die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu einem Übergang zur LSt-Außenprüfung geben, umfassender richterlicher Nachprüfung unterliegt, ausführlich dazu s Rn 93. Um eine (gerichtliche) Überprüfung der durch den mit der LSt-Nachschau Beauftragten zu ermöglichen, hat dieser sowohl die Feststellungen zu dokumentieren, die Anlass zum Übergang zur LSt-Nachschau gegeben haben, als auch die Umstände, die bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung gewesen sind, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 47 (Mai 2020). Selbst wenn die in BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 15 genannten Umstände vorliegen, hat der mit der LSt-Nachschau Beauftragte nachvollziehbar abzuwägen, ob diese Umstände den Übergang zu einer LSt-Außenprüfung rechtfertigen.

Ist die Durchführung einer LSt-Außenprüfung, zB aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials, geplant, darf nicht eine LSt-Nachschau "vorangestellt" werden, um nachfolgend ohne Prüfungsanordnung zu einer LSt-Außenprüfung überzugehen, FG Ha v 09.01.2018, 1 K 168/17, MWStR 2018, 770. Dass der mit der LSt-Nachschau Beauftragte eine bereits fertig vorbereitete Übergangsanordnung mit sich führt, kann ein Indiz für eine "vorgeschobene" LSt-Nachschau darstellen, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 50 (April 2014).

 

Rn. 86

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung erfolgt nach § 42g Abs 4 S 1 EStG ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO). Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens, insb der der Ermöglichung einer zeitnahen LSt-Außenprüfung, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 47 (Mai 2020). Zwar ist auch die Anordnung einer darüber hinausgehenden allg Außenprüfung oder sonstigen Außenprüfung ohne vorherige Ankündigung möglich, dies setzt jedoch voraus, dass ansonsten bei Bekanntgabe im Voraus der Prüfungszweck gefährdet würde (§ 197 Abs 1 S 1 AO, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 52 (April 2014).

 

Rn. 87

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für die nachfolgende LSt-Außenprüfung gelten allerdings trotz des Verzichts auf die vorherige Prüfungsanordnung die Vorschriften des § 42f EStG sowie die der §§ 196 AO ff, so ist ua der Beginn des LSt-Außenprüfung aktenkundig zu machen (§ 198 S 2 AO) sowie Prüfungszeitraum und -umfang festzulegen.

 

Rn. 88

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Prüfungsgegenstände der anschließenden LSt-Außenprüfung müssen sich nicht ausschließlich auf die Sachverhalte beziehen, die Gegenstand der vorangegangenen LSt-Nachschau gewesen sind, aA Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 52 (April 2014). Allerdings muss ein hinreichender objektiver Zusammenhang zwischen den bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen und den Prüfungsgegenständen der LSt-Außenprüfung bestehen. Wenn bei der LSt-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden, dürfen nach einem Übergang zur LSt-Außenprüfung auch andere Prüfungsgegenstände geprüft werden.

 

Rn. 89–92

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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